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Übereignung

rechtsgeschäftliche Übertragung des Eigentums an einer Sache.
I. Ü. beweglicher Sachen: Es ist erforderlich, daß der Eigentümer dem Erwerber die Sache übergibt und daß beide darüber einig sind, daß das Eigentum übergehen soll (§ 929 S. 1 BGB). - 1. Einigung: Die Einigung muß ausdrücklich erklärt sein oder aus den Umständen hervorgehen. - 2. Übergabe: Die Übergabe kann durch die Vereinbarung eines Besitzkonstituts ersetzt werden, so regelmäßig bei der Sicherungsübereignung, bei der die Sachen im Besitz des Veräußerers bleiben (§ 930 BGB). Befindet sich ein Dritter im Besitz der Sache, tritt an Stelle der Übergabe die Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 931 BGB). Ist der Erwerber bereits im Besitz der Sache, genügt die Einigung über Übertragung des Eigentums (Übereignung kurzer Hand, § 929 II BGB). - Auch wenn der Veräußerer nicht Eigentümer der veräußerten Sache ist, kann der Erwerber durch Genehmigung des Eigentümers oder gutgläubigen Erwerb Eigentümer werden. - 3. Wirksamkeit: Die Wirksamkeit der Ü. ist von der Gültigkeit des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts (Kauf, Tausch, Schenkung etc.) unabhängig (abstrakt). Der frühere Eigentümer kann jedoch, wenn das zugrunde liegende Geschäft (z. B. wegen Anfechtung, Nichtwahrung der vorgeschriebenen Form) unwirksam ist, nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung i. d. R. Rückübereignung verlangen.
II. Ü. von Grundstücken: Es gelten Sondervorschriften, vgl. im einzelnen Grundstücksverkehr.

 

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