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Umlaufgrenze

nach den Vorschriften des Hypothekenbankgesetzes und den Vorschriften des Schiffsbankgesetzes bestehende Reglementierungen des Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen von privaten Hypothekenbanken und Schiffspfandbriefbanken. - 1. Hypothekenbanken: Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe und Kommunalobligationen einer Hypothekenbank darf den 60fachen Betrag (bei gemischten Hypothekenbanken gem. § 46 II HypBankG den 48fachen Betrag) des haftenden Eigenkapitals nicht übersteigen (§ 7 I HypBankG haftendes Eigenkapital der Kreditinstitute); dabei sind gem. § 7 Abs. 2 unter bestimmten Voraussetzungen Gelder anzurechnen, die die Hypothekenbank nach § 5 I Nr. 4 HypBankG als Einlagen oder Darlehen angenommen oder aus der Ausgabe von Schuldverschreibungen erhalten hat. - 2. Schiffspfandbriefbanken: Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Schiffspfandbriefe einer Schiffspfandbriefbank darf nach § 7 I SchiffsbankG den dreißigfachen Betrag des eingezahlten Grundkapitals, der gesetzlichen Rücklage sowie anderer durch die Satzung oder durch Beschluß der Hauptversammlung ausschließlich zur Deckung von Verlusten oder zu einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln bestimmten Rücklagen nicht übersteigen. Eigene Aktien der Schiffspfandbriefbank sind bei Berechnung der Umlaufgrenze von dem Grundkapital abzusetzen. Gemäß § 7 II SchiffsbankG bestehen Vorschriften zur Anrechnung bei unter bestimmten Voraussetzungen aufgenommenen Darlehen. Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Schiffskommunalschuldverschreibungen darf nach § 42 I SchiffsbankG unter Hinzurechnung der im Umlauf befindlichen Schiffspfandbriefe und der nach § 7 II anzurechnenden Darlehen und Gewährleistungen das Eineindrittelfache des Höchstbetrages für den Schiffspfandbriefumlauf allein nicht übersteigen.

 

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