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Valutaklausel

I. Wechselklausel: Ungebräuchlicher, wechselrechtlich überflüssiger Vermerk gegenüber dem Remittenten über die erhaltene Leistung: Barzahlung ("Wert erhalten", "Wert bar empfangen"); Gutschrift ("Wert in Rechnung"); Warenlieferung ("Wert in Waren").
II. Devisenklausel: 1. Wertsicherungsklausel, bei der zur Sicherung gegen Währungsverfall die Höhe der Forderung nicht in DM, sondern durch Bezugnahme auf eine ausländische Währung ausgedrückt wird. - 2. Arten: a) Unechte V.: Geschuldet wird der Preis einer bestimmten Summe ausländischen Geldes, zu zahlen ist allerdings deutsches Geld, nur die Höhe hängt vom Devisenkurs ab. - b) Echte V.: Geschuldet wird ausländische Währung, der Schuldner kann sich aber durch Zahlung in deutscher Währung zum Kurswert befreien (§ 244 BGB, Valutaschuld). - 3. Valutaklausel bedarf in der Bundesrep. D. der Genehmigung der Deutschen Bundesbank (§ 3 WährG), soweit es sich nicht um Rechtsgeschäfte zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden handelt (§ 49 AWG).

 

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