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Werktitel

geschäftliche Bezeichnung einer Druckschrift, eines Film-, Ton-, Bühnen- oder sonstigen Werks. Liegen die Voraussetzungen einer persönlichen geistigen Schöpfung vor (Eigentümlichkeit), genießt der Werktitel den Schutz des Urheberrechts. I. d. R. dient der Werktitel aber nur der namensmäßigen Unterscheidung der Druckschrift etc. von anderen Druckschriften und sonstigen Werken, so daß er den Schutz der geschäftlichen Bezeichnung genießt. Dieser Schutz kann auch Untertiteln, Titeln von Rubriken und Werkreihen etc. zukommen. Voraussetzung ist weder besondere Originalität noch Unterscheidungskraft für das die Druckschrift oder das sonstige Werk herausgebende Unternehmen, es genügt die Eignung zur Unterscheidung der Werke. Dazu muß der Titel aussprechbar und aus sich verständlich sein, dann genießt er wie andere geschäftliche Bezeichnungen mit dem Akt der Ingebrauchnahme Schutz, andernfalls nur mit der Erlangung von Verkehrsgeltung. Da bei Zeitungen und Zeitschriften die Auswahl an eigenartigen Bezeichnungen beschränkt ist, werden an den Titelschutz für diese Werke keine hohen Anforderungen gestellt, Kombinationen von Gattungsangaben (z. B. Zeitung) mit beschreibenden oder lokalisierenden Zusätzen (z. B. Deutsche Zeitung) können bereits unterscheidungskräftig sein, haben dann aber auch einen entsprechend geringen Schutzumfang. Für die Verwechslungsgefahr sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, auch die Vertriebswege und der Inhalt des Werks. Nicht verwechslungsfähig, daher trotz identischer Titel z. B. "Transaktuell" für eine Fachzeitschrift für das Transportwesen einerseits und für ein Magazin für Transsexuelle andererseits, wenn sich die Vertriebswege nicht berühren. Da der Vertrieb eines Werks regelmäßig erst erhebliche Zeit nach seiner Schaffung aufgenommen werden kann, kommt der mit Ingebrauchnahme entstehende Titelschutz häufig zu spät, um dem Titel die erforderliche Priorität zu sichern. Es hat sich daher die Übung herausgebildet, die Priorität durch Titelschutzanzeigen vorzuverlegen. Derartige Anzeigen werden als prioritätsbegründend anerkannt, wenn sich mit ihnen ein konkretes verlegerisches Vorhaben verbindet und das Werk in angemessener Zeit tatsächlich erscheint.

 

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