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Auslandsrente

I. Begriff: Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung an Berechtigte, die sich nicht nur vorübergehend im Ausland (d. h. außerhalb des Gebiets der Bundesrep. D.) aufhalten, aufgrund besonderer Vorschriften.
II. Voraussetzungen: Bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland erfolgt die Zahlung von Renten nicht stets aus allen anrechenbaren Versicherungszeiten; im übrigen ruht die Rente, bis der gewöhnliche Aufenthalt im Inland begründet wird. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn durch über- oder zwischenstaatliche Sozialversicherungsabkommen der Aufenthalt im anderen Vertragsstaat dem Aufenthalt in der Bundesrep. D. für den Erwerb von Leistungsansprüchen gleichgestellt ist. Derartige Regelungen bestehen z. Zt. mit allen Mitgliedstaaten der EG und zahlreichen anderen Staaten (z. B. Finnland, Israel, Kanada, Marokko, Österreich, Tunesien, USA). - Ohne entsprechende Abkommen richtet sich die Höhe der Rentenzahlungen nach den bis 31. 12. 1991 geltenden §§ 1315-1323 RVO, §§ 94-102 AVG, §§ 105-108 RKG, neu gefaßt mit Wirkung v. 1. 6. 1979 durch das Rentenanpassungsgesetz 1982 v. 1. 12. 1981 (BGBl I 205). Für die Zeit ab 1. 1. 1992 gelten §§ 110 ff. SGB VI. - Verlegt ein Rentenempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, so ist die Zahlung des Beitragszuschusses zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner und des Kinderzuschusses einzustellen.
III. Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten: Diese werden an Berechtigte im Ausland nur gezahlt, wenn die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit allein auf dem Gesundheitszustand beruht. Die Arbeitsmarktsituation bleibt für Versicherte, die aufgrund des Gesundheitszustands nur Teilzeitarbeit verrichten können, unberücksichtigt (§ 112 SGB VI). Berufsunfähigkeitsrente wird nur gezahlt, wenn der Anspruch bereits für Zeiten des Aufenthalts im Bundesgebiet bestand.
IV. Höhe: 1. Deutschen wird die Rente (bei Versicherungsfällen vor dem 1. 1. 1992) aus den Bundesgebietsbeiträgen gezahlt und auch aus sämtlichen außerhalb des Bundesgebiets entrichteten Beiträgen, wenn die Bundesgebietsbeiträge überwiegen. Sind nicht überwiegende Beiträge im Bundesgebiet zurückgelegt, aber mindestens 60 Bundesgebietsbeiträge bei der Berechnung der Rente berücksichtigt worden, so ist die gleiche Anzahl von Beiträgen außerhalb des Bundesgebiets bei der Ermittlung der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre zu berücksichtigen, wie Beiträge im Bundesgebiet vorliegen. Die übrigen Versicherungszeiten haben z. T. unterschiedliche Wirkungen. - Für Versicherungsfälle ab 1. 1. 1992 gilt § 114 SGB VI. - 2. Bei der Auslandsrente für Ausländer keine Abweichungen für die Erfüllung der Wartezeit und die Berechnung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage. Sämtliche Versicherungszeiten sind zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre sind nur die vom 8. 5. 1945 an im Bundesgebiet zurückgelegten Beitragszeiten zu berücksichtigen. Beiträge außerhalb des Bundesgebiets, Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz, Ersatzzeiten, Ausfallzeiten und die Zurechnungszeit sind bei der Ermittlung der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre nicht zu berücksichtigen. Von dem so errechneten Rentenbetrag werden 70% als Auslandsrente gezahlt (§ 113 SGB VI).
V. Gesetzliche Unfallversicherung: In der gesetzlichen Unfallversicherung ruht i. d. R. die Leistung, wenn der Berechtigte Ausländer ist und er sich nicht nur vorübergehend außerhalb der Bundesrep. D. aufhält, oder wenn gegen ihn ein Aufenthaltsverbot verhängt ist (§ 625 RVO). § 625 RVO kommt nicht zur Anwendung, wenn über- oder zwischenstaatliche Übereinkommen zwischen Drittstaaten und Deutschland bestehen, insbes. bei Angehörigen von Mitgliedstaaten der Internationalen Arbeitsorganisation, von denen das Übereinkommen Nr. 19 ratifiziert worden ist.

 

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