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Beteiligungsfinanzierung

1. Begriff: Sammelbezeichnung für alle Formen gesellschaftlicher Beschaffung von Eigenkapital durch Kapitaleinlagen von neu hinzukommenden Gesellschaftern der Unternehmung. Die aus der Beteiligungsfinanzierung möglichen Rechtsfolgen, wie Mitwirkung an der Geschäftsführung, Gewinn- und Verlustbeteiligung sowie Haftung für die Verbindlichkeiten, sind (je nach der rechtlichen Unternehmungsform) verschieden gesetzlich geregelt oder vertraglich zu vereinbaren. - 2. Finanzierungsmittel zur B.: (1) Einlagen, (2) Aktien, (3) Kuxe, (4) Bohranteile, (5) Schiffsparts des Kapitalgebers am Gewinn (in der AG in Form der Dividende, sonst als Gewinnausschüttung) und gegebenenfalls am Liquidationserlös sind vertraglicher Vereinbarung zugängig. - 3. Mischformen zwischen Beteiligungsfinanzierung und Fremdfinanzierung werden in der Gewinnobligation gesehen (d. h. Papiere mit begrenztem Dividendenanspruch) sowie in der Wandelanleihe und auch in zweckgebundenen Rücklagen für soziale Zwecke. - 4. Für die Kapitalgeber gehört die Beteiligung zum Finanzanlagevermögen, sofern es sich um eine dauernde Beteiligung handelt. - 5. Steuerrechtliche Behandlung: Vgl. Beteiligung, Organschaft, Schachtelprivileg.

 

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