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EFRE

Europäischer Fonds für Regionale Entwicklung. 1. Gegenstand: Der EFRE ist das zentrale Element der Regionalpolitik der Europäischen Union (EU). Der EFRE ist 1975 auf der Basis des Art. 235 EWGV errichtet worden. Seit Inkrafttreten (1. 7. 1987) der Einheitlichen Europäischen Akte (EEA) hat der EFRE seine Rechtsgrundlage in Art. 130c EG-Vertrag. Die Verwaltung des Fonds obliegt der Europäischen Kommission. Die Fondsmittel sind im allgemeinen Haushaltsplan der Gemeinschaft ausgewiesen. - 2. Begründung: Nach dem EG-Beitritt Großbritanniens, Dänemarks und Irlands hatte das Einkommens- und Wohlstandsgefälle zwischen den einzelnen Regionen der Gemeinschaft beträchtlich zugenommen. Um einen Subventionswettlauf der Mitgliedstaaten zugunsten ihrer nationalen Fördergebiete zu vermeiden, wurde der EFRG errichte; er ist seitdem immer mehr zu einem zentralen Betätigungsfeld der EG geworden. - 3. Die Zielsetzung des EFRE besteht gem. Art. 130 c EGV darin, durch die Verringerung des wirtschaftlichen Rückstands der am stärksten zurückgebliebenen Gebiete sowie durch Förderung des Strukturwandels der "Industriegebiete mit rückläufiger Entwicklung" zu einem Abbau der "wichtigsten regionalen Ungleichgewichte in der Gemeinschaft beizutragen". Dadurch soll der "wirtschaftliche und soziale Zusammenhalt" der Gemeinschaft ("Kohäsion") gestärkt und einer harmonischen weiteren Vertiefung der Integration der Weg geebnet werden. - 4. Mittelverwendung: a) Vorrang bei der Mittelvergabe des EFRE genießen die Förderung der strukturellen Anpassung von "Regionen mit erheblichem Entwicklungsrückstand" (Ziel 1) sowie die Neustrukturierung alter Industriegebiete (Ziel 2) "mit rückläufiger Entwicklung" (z. B. Regionen mit einem hohen Anteil an Stahlindustrie, Kohlebergbau, Schiffbau und/oder Textilindustrie; zur Definition der Ziele 1-6 vgl. Strukturfonds der EU). Bevorzugten Anspruch auf die Gewährung von Mitteln des EFRE haben Projekte in solchen Regionen, in denen das Pro-Kopf-Einkommen unterhalb von 75% des Gemeinschaftsdurchschnitts liegt. Infolgedessen fließen die Mittel des EFRE ganz überwiegend nach Griechenland, Irland und Portugal sowie in Teile Süd-Italiens und Süd-Spaniens, aber auch in die östlichen deutschen Bundesländer. Zuschüsse aus den Mitteln des EFRE können sowohl für Sachinvestitionen in Unternehmen als auch für Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur gewährt werden. - b) Merkmale: Die Gewährung von Finanzhilfen durch den EFRE erfolgt stets als ergänzende Unterstützung im Rahmen der mitgliedstaatlichen Regionalförderung (Prinzip der sog. Additionalität). Die Zuteilung der Mittel erfolgt nach quantifizierbaren Kriterien, die Ausmaß und Stärke der regionalen Disparitäten zwischen den Teilräumen der Gemeinschaft widerspiegeln. - 5. Mittelvolumen: Wegen des Bestehens intraregionaler Pro-Kopf-Einkommensunterschiede von bis zu 1:10 (1988) ist die mit der Einheitlichen Europäischen Akte verfolgte Zielsetzung der Schaffung eines Einheitlichen Binnenmarkts von einer beträchtlichen Aufwertung der gemeinschaftlichen Regionalpolitik flankiert worden. Während 1987 ca. 5,5 Mrd. DM (2,7 Mrd. ECU, was 7,5% des Ausgabenvolumens des EG-Haushalts 1987 entspricht) für die Beteiligung der EG an der Regionalförderung ihrer Mitgliedstaaten aufgewendet wurden, waren es 1995 bereits ca. 18,2 Mrd. DM (9,63 Mrd. ECU; entsprechend 12,9% des Etats). Angesichts der (im Dez. 1992 auf dem Gipfel von Edinburgh beschlossenen) Finanzleitlinie für sog. Strukturmaßnahmen wird der Anteil des EFRE am Haushaltsvolumen bis 1999 weiter ansteigen. Durch den mit dem Vertrag über die Europäische Union neu errichteten Kohäsionsfonds wird der finanzielle Spielraum der Gemeinschaft für regionalpolitische Maßnahmen noch zusätzlich ausgeweitet werden.

 

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