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Zollzweckgemeinschaft

1. Begriff: Zweckgemeinschaft zur Inanspruchnahme eines besonderen Zollverkehrs. Mehrere Firmen schließen sich zusammen, um gegenüber den Zollbehörden als gemeinschaftlicher Partner und damit als Träger eines besonderen Zollverkehrs (besonderes Zollverfahren) aufzutreten. Das Interesse einer Zollzweckgemeinschaft ist darauf gerichtet, die Abwicklung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs in Zusammenarbeit mit Zollbehörden möglichst unkompliziert sicherzustellen, wenn es darum geht, besondere Zollverfahren zu errichten, Zollvergünstigungen oder Zollbefreiungen oder auch normale Veredelungsverfahren durchzuführen. - Zollzweckgemeinschaft sind bei Großprogrammen üblich; sie spielen im Schiffbau, Flugzeugbau, in der Raumfahrtindustrie sowie im Baugewerbe und in sonstigen internationalen Projekten eine zunehmende Rolle. - 2. Vertragsgrundlage: Für die Bildung einer Zollzweckgemeinschaft und die gemeinsame Inanspruchnahme eines Zollverkehrs besteht kein Formzwang. Eine vertragliche Vereinbarung ist erforderlich; soweit kein Vertrag vorliegt, ist eine einfache, von allen Gesellschaftern unterschriebene Erklärung, die Teilnehmer, Art des beanspruchten Zollverfahrens, Ziel, Vertretung nach außen sowie Haftung enthält, gegenüber der bewilligenden Zollstelle abzugeben. - 3. Haftung: Alle Mitglieder sind zur Schaffung der erforderlichen Voraussetzungen zur Wahrung der zoll- und steuerrechtlichen Belange verpflichtet. Die Zollzweckgemeinschaft ist Abgabenschuldner, soweit Ansprüche aus rechtmäßiger oder unrechtmäßiger Zollbehandlung entstehen: Die Gesellschafter haften für alle in Frage kommenden Eingangsabgaben gesamtschuldnerisch, können aber interne Haftungsabgrenzung sicherstellen. - 4. Genehmigungsverfahren nach Außenwirtschaftsrecht: Einer Zollzweckgemeinschaft kann zollrechtlich eine einzige Bewilligung für Zollsonderverfahren erteilt werden. Nach Außenwirtschaftsrecht besteht jedoch für jeden der beteiligten Partner weiterhin die Verpflichtung, den Forderungen des Außenwirtschaftsrechtes hinsichtlich Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungs- sowie -kontrollverfahren nachzukommen. Unter Hinweis auf die Z., ggf. auf besonders begünstigte Programme, können Genehmigungs- und Kontrollverfahren vereinfacht geregelt werden. - 5. Warenverkehr: Der Warenverkehr mit Zollgut innerhalb der Zollzweckgemeinschaft (d. h. zwischen den einzelnen Partnern, Werken, Lagerstätten, Produktionsbetrieben etc.) kann nach entsprechender Bewilligung ohne besondere Einschaltung der Zollbehörden mit werksinternen Lieferscheinen abgewickelt werden. Für die Sicherstellung der Überwachung des Warenverkehrs ist jede einzelne zur Zollzweckgemeinschaft gehörende Firma (Partner) selbst verantwortlich. Sie kann sich hierbei nach vorheriger Abstimmung mit den Zollbehörden der betrieblichen Aufzeichnungen oder Materialbewirtschaftungssysteme bedienen.

 

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