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Erbschaftsbesteuerung

I. Grundsätzliches: 1. Die Erbschaftsbesteuerung trifft den Nettowert eines Nachlasses. - 2. Ausgestaltungsformen: (1) Nachlaßsteuer: Besteuerung der Erbmasse vor Aufteilung unter die Erben; (2) Erbanfallsteuer: Besteuerung der einzelnen Erben. Grundlage des deutschen ErbStG: Erbanfallsteuer; sie erfaßt ferner - zur Verhinderung von Steuerumgehungen - Schenkungen unter Lebenden, Zweckzuwendungen und die periodische Besteuerung von Familienstiftungen und -vereinen (Stiftungen IV). - 3. Da die Erbschaftsbesteuerung an einen Rechtsvorgang, den Erbfall, anknüpft, kann sie als Verkehrsteuer bezeichnet werden. Sie wird auch als Besitzsteuer bezeichnet, da sie die dem Erben durch den Erbfall zufließende Bereicherung erfaßt.
II. Erbschaftsbesteuerung in der Bundesrep. D.: Vgl. Erbschaftsteuer; wegen der Einkommen- und Körperschaftsteuer bei Erbschaften vgl. einmalige Vermögensanfälle.

 

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