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Erbschaftskauf

Erwerb einer angefallenen Erbschaft als Ganzes gegen einen Gesamtpreis von dem Erben (§§ 2371-2385 BGB). Erbschaftskauf wie Veräußerungsgeschäft bedürfen öffentlicher Beurkundung. - 1. Gegenstand des Erbschaftskauf ist nicht das Erbrecht, sondern die angefallenen Vermögensgegenstände; deshalb ist Erbschaftskäufer nicht Erbe, muß aber i. d. R. den Verkäufer von der Erbenhaftung für die Nachlaßverbindlichkeiten freistellen. - 2. Umfang: Bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des Erbfalls, nicht des Verkaufs. - 3. Haftung: a) Keine Sachmängelhaftung des Verkäufers; b) Rechtsmängelhaftung nur für Bestand des Erbrechts und Freiheit des Nachlasses von Testamentsvollstreckung, Nacherben, Pflichtteil etc. Gefahr, Nutzungen und Lasten gehen anders als beim allgemeinen Kaufvertrag mit Abschluß des Vertrages auf den Käufer über.

 

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