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Fremdwährungsversicherung

Valutaversicherung, Versicherungsvertrag, bei dem Prämien und Leistungen zur Sicherung des Versicherungsnehmers gegen inländische Währungsschwankungen an eine ausländische Währung geknüpft sind. - 1. Arten: a) Echte F.: Die Versicherungssumme lautet auf ausländische Währung und nimmt an deren Schicksal teil. - b) Unechte F.: Prämie und Versicherungssumme werden in Beziehung gesetzt zu einer anderen Währung (Devisenkurs), dem Wert einer bestimmten Menge Goldes oder anderer Waren (Fremdwährungsklausel, Kursklausel). - 2. Vorkommen: a) Lebensversicherung: (1) Versicherungsvertrag in ausländischer Währung zwischen inländischen Versicherungsnehmern und ausländischen Versicherungsunternehmen. Mit Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben; in der Bundesrep. D. jedoch grundsätzlich nur als Korrespondenzversicherung zulässig (§ 105 VAG). (2) Versicherungsvertrag zwischen inländischen Versicherungsnehmern und inländischen Versicherungsunternehmen, die beiderseitigen Leistungen sind in der vereinbarten ausländischen Währung zu erbringen. Die Deckungsrückstellung wird in der betreffenden Fremdwährung angelegt. Der Deckungsstock enthält selbständige Fremdwährungsabteilungen. - b) Transportversicherung: Im internationalen Handel möglich, gelegentlich staatlich erzwungen. Zulässigkeit von Fremdwährungsversicherung hängt von der Devisengesetzgebung ab.

 

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