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Gastwirtshaftung

Haftung des Gastwirts, der gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung (nicht nur Bewirtung) aufnimmt, für die Beschädigung oder den Verlust der eingebrachten Sachen der Gäste auch dann, wenn ihn selbst kein Verschulden trifft. Gesetzlich geregelt in §§ 701-703 BGB. - 1. Umfang: Keine Haftung besteht für Fahrzeuge, für Sachen, die in einem Fahrzeug belassen worden sind, und für lebende Tiere. - Keine Ersatzpflicht, wenn der Schaden von dem Gast, einem Begleiter des Gastes oder einer Person, die er bei sich aufgenommen hat, verursacht oder durch Beschaffenheit der Sache oder höhere Gewalt entstanden ist. - 2. Haftungshöhe: a) Begrenzung auf den hundertfachen Betrag des Tagesbeherbergungspreises, mindestens aber 1000 und höchstens 6000 DM; für Geld etc. (vgl. 4) i. a. höchstens bis 1500 DM. b) Unbeschränkte Haftung, wenn Verlust, Zerstörung oder Beschädigung vom Gastwirt oder seinen Leuten verschuldet ist. - 3. Haftungsausschluß: Gastwirtshaftung kann nur ausnahmsweise im voraus erlassen werden: a) In Fällen der unbeschränkten Haftung (vgl. 2 b) für eine Schadenshöhe, die die allgemeine Höchstgrenze übersteigt, jedoch nicht für den Fall, daß der Verlust etc. vom Gastwirt oder seinen Leuten durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wird; b) die Erklärung des Gastwirts bedarf der Schriftform und darf keine anderen Bestimmungen enthalten; ein Anschlag, durch den die Haftung abgelehnt wird, ist wirkungslos. - 4. Sonderregelung für Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten u. a. Wertsachen: a) Der Gastwirt ist verpflichtet, sie zur Aufbewahrung zu übernehmen, es sei denn, daß sie im Hinblick auf die Größe oder den Rang der Gastwirtschaft von übermäßigem Wert oder Umfang oder daß sie gefährlich sind; der Gastwirt kann verlangen, daß sie in einem verschlossenen oder versiegelten Behältnis übergeben werden. b) Allgemeiner Haftungshöchstbetrag 1500 DM. c) Unbeschränkte Haftung für Geld etc., das zur Aufbewahrung übernommen oder dessen Aufbewahrung entgegen a) abgelehnt wurde; für letzteren Fall kein Haftungserlaß.

 

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