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Gesellschaftsvergleich

Begriff der Vergleichsordnung für das Vergleichsverfahren (gilt nur bis 31. 12. 1998: Art. 2 Nr. 1 Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung) von nicht natürlichen Personen.
I. Juristische Personen: 1. Vergleichsfähig sind AG, KGaA, Genossenschaft, GmbH, rechtsfähige Vereine, Körperschaften, Stiftungen, Anstalten des öffentl. Rechts - auch nicht rechtsfähige Vereine, die verklagt werden können - (§ 54 BGB, § 50 II ZPO, §§ 108, 111, 112 VerglO). -2. Vergleichsgrund: Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. - 3. Vergleichsantrag muß spätestens innerhalb von drei Wochen nach Feststellung des Vergleichgrundes von den gesetzlichen Vertretern gestellt werden; der Prokurist ist nicht antragsberechtigt.
II. Personengesellschaften: Vergleichsfähig sind OHG und KG; nicht vergleichsfähig sind die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts und die stille Gesellschaft. - 1. Der Vergleichsvorschlag muß von allen persönlich haftenden Gesellschaftern gemacht werden. - 2. Der Vergleich begrenzt, soweit er nichts anderes festsetzt, zugleich den Umfang der persönlichen Haftung der Gesellschafter. - 3. Vergleichsgrund bei OHG und KG nur Zahlungsunfähigkeit; Überschuldung genügt nicht. - 4. Gesetzliche Antragspflicht besteht nicht (§ 109 VerglO). Kommanditist hat kein Antragsrecht.
III. Genossenschaften: Vgl. Genossenschaftsvergleich.

 

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