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Handwerkerversicherung

1. Rechtsgrundlage: bis 31. 12. 1991 das Handwerkerversicherungsgesetz (HwVG) v. 8. 9. 1960 (BGBl I 737) mit zahlreichen Änderungen. Vorläufer war das Gesetz über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk v. 21. 12. 1938. Seit 1. 1. 1992 gilt auch für Handwerker SGB VI. - 2. Versicherungspflicht: Es besteht grundsätzlich für alle in der Handwerksrolle eingetragenen Handwerker Versicherungspflicht, solange Beiträge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit für weniger als 216 Kalendermonate (= 18 Jahre) entrichtet worden sind (§ 1 HwVG bzw. § 2 Nr. 8 SGB VI) unabhängig von der Art, dem Umfang und der Größe des Betriebes und der Höhe des Einkommens. Versicherungspflichtig sind auch die Gesellschafter einer in der Handwerksrolle eingetragenen Personengesellschaft, die den Befähigungsnachweis besitzen. Die Versicherung wird in der Rentenversicherung der Arbeiter durchgeführt (§ 129 SGB VI). - 3. Beginn der Versicherungspflicht mit dem Kalendermonat, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllt werden. - 4. Wenn mindestens für 18 Jahre Beiträge gezahlt worden sind, kann - ausgenommen Bezirksschornsteinfegermeister - auf Antrag die Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgen (§ 6 I Nr. 4 SGB VI). Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Voraussetzungen an, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten gestellt wird. Ansonsten ab Eingang des Antrags. - 5. Die Beiträge richten sich nach den beitragspflichtigen Einnahmen (Arbeitseinkommen). Ohne Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommens gilt die Höhe der Bezugsgröße. Bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren gelten 50% der Bezugsgröße als Arbeitseinkommen, wenn dies beantragt wird (§ 165 SGB VI). Für bereits 1991 versicherte Handwerker gelten unter bestimmten Voraussetzungen niedrigere beitragspflichtige Einnahmen, wenn bis 30. 6. 1992 ein entsprechender Antrag gestellt ist (§ 279 II SGB VI). - 6. Handwerker, die am 31. 12. 1991 nicht versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Tätigkeit nicht versicherungspflichtig (§ 229 II SGB VI). Dasselbe gilt hinsichtlich der Versicherungsfreiheit (§ 230 SGB VI).

 

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