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Harmonisiertes System

1. Begriff: Der Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften ist die Grundlage für die Erhebung der Ein- und Ausfuhrabgaben und hat die Aufgabe, alle Waren systematisch zu erfassen und die jeweilige Position für eine Abgabenerhebung festzulegen (Titel II, Kap. 1, Art. 20 ff ZK). Er basiert in seiner Nomenklatur auf dem Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren des internationalen Handels (HS) und hat zwei tragende Säulen: (1) das zolltechnische Instrument für die lückenlose Erfassung der Waren aller Art und (2) das zollpolitische Element mit verschiedenen Zollsätzen als Bemessungsfaktor. - 2. Merkmale: Das HS ist unter der Leitung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (RZZ) erarbeitet worden und soll weltweit für die unterschiedlichen Gütersystematiken benutzt werden. Es gliedert sich in 21 Abschnitte, 97 Kapitel, 1.241 Positionen und 5.019 Unterpositionen der einzelnen Produktgruppen. Die den Abschnitten und Kapiteln zugeordneten Anmerkungen dienen zur Abgrenzung bestimmter Warenpositionen, Allgemeine Vorschriften zur Auslegung der Nomenklatur sind im Schema vorangestellt. Der seit dem Genfer Zolltarifschema 1927 herrschende Grundsatz mit den bekannten Ordnungskriterien: Natur-Stoff-Zweck-Industrie und Gewerbezweige und Produktionsprinzip ist unverändert geblieben. Jedes Produkt oder jede Produktgruppe wird durch einen sechsstelligen digitalen Code nach der alphanumerischen Methode erfaßt. - 3. Unterscheidung: Nach der Brüsseler Konvention kann die sechsstellige HS-Nomenklatur nach eigenen Notwendigkeiten weitergefächert werden. So hat die EU, um zolltariflichen und statistischen Belangen gerecht zu werden, den sechs HS-Stellen zwei weitere Stellen angefügt, was zur Kombinierten Nomenklatur (KN) geführt hat. Bei Einfuhren aus Drittländern kann die neunte Stelle mit der Ziffer 0 besetzt werden. - Mit der zehnten und elften Stelle hat die EG die Voraussetzungen mit Hilfe der Datenverarbeitung für den Integrierten Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften (TARIC) geschaffen. Die TARIC berücksichtigt alle notwendigen Angaben aus den folgenden Maßnahmen: (1) Zollkontingente und Plafonds; (2) Zollpräferenzen; (3) Antidumping- und Ausgleichszölle; (4) bewegliche Teilbeträge; (5) Währungsausgleichs- und Beitrittsausgleichsbeträge; (6) Referenzpreise für Wein; (7) Überwachungs- und Schutzmaßnahmen. Wegen der starken Fluktuation des Gemeinschaftsrechts werden die TARIC-Angaben in einer Datenbank erfaßt und ständig aktualisiert. Die Mitgliedstaaten bauen auf diesem Grundwerk ihre Gebrauchs-Zolltarife auf, so auch der Deutsche Gebrauchs-Zolltarif (DGebrZT), der nunmehr ca. 14.000 Positionslinien auf weist. In der zwölften Stelle der Codenummern werden nationale Unterteilungen vorgenommen. Für einen TARIC-Zusatzcode ist in den Stellen dreizehn bis sechzehn Raum für bestimmte Fälle (Anhang 17). - Bevor auf die Bedeutung der verschiedenen Zollsätze näher eingegangen wird, ein kurzer Überblick über die Gestaltung des DGebrZT. - Für die Eingliederung einer Ware ist in Spalte 1 die entsprechende Codenummer und in Spalte 2 die zutreffende Warenbezeichnung aufgeführt. Neben dem Zuständigkeitsbereich in Spalte 3 ist in Spalte 4 und 5 die Einfuhrliste (Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung) eingearbeitet. Aus den Hinweisen auf einzelne Fußnoten ergibt sich, ob die Einfuhr genehmigungsfrei oder genehmigungsbedürftig ist. Aus Spalte 5 ist durch den Buchstaben R der Regelsteuersatz für die Einfuhrumsatzsteuer zu entnehmen. Die Beitrittszollsätze für Spanien und Portugal sind in den Spalten 9 (ES) und 10 (PT) enthalten. Der Drittlandzollsatz ergibt sich aus Spalte 11. Zollaussetzungen und Zollkontingente enthält mit den entsprechenden Fußnoten Spalte 12. Die Besonderen Zollsätze gliedern sich in Spalte 13 für die Allgemeinen Zollpräferenzen (ASP) und in Spalte 14 für die EFTA-Staaten und die übrigen Präferenzländer.

 

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Harmonisiertes System zur Beschreibung und Codierung der Waren (HS)

 

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