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Hoheitsbetrieb

1. Begriff: Betrieb von Körperschaften des öffentlichen Rechts, der überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dient. Ausübung der öffentlichen Gewalt ist eine Tätigkeit, die der öffentlich-rechtlichen Körperschaft eigentümlich und vorbehalten ist. Dazu zählt die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind und staatlichen Zwecken dienen. Insbes. anzunehmen, wenn Leistungen erbracht werden, zu deren Annahme der Leistungsempfänger aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung verpflichtet ist. Zwangs- und Monopolrechte reichen für sich allein für die Annahme eines Hoheitsbetrieb nicht aus. Hoheitsbetrieb sind z. B. Forschungsanstalten, Wetterwarten, Friedhöfe, Krematorien, Schlachthöfe, Anstalten zur Lebensmitteluntersuchung, zur Desinfektion, zur Müllbeseitigung, zur Straßenreinigung etc. - 2. Besteuerung: Hoheitsbetrieb sind keine Betriebe gewerblicher Art und unterliegen daher nicht der Besteuerung. Eine Zusammenfassung mit Betrieben gewerblicher Art ist unzulässig.

 

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  Weitere Begriffe : Kontrollfrage | Zusatzlast der Besteuerung | Verkehrsbetriebswirtschaftslehre | Übergangsgeld | natürliches Monopol
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