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Übergangsgeld

I. Sozialversicherung: 1. Begriff: Laufende Geldleistung im Rahmen der sozialen Betreuung während der Durchführung von Maßnahmen. - 2. Formen: a) Ü. während der Durchführung von Maßnahmen der Heilbehandlung und der Berufsförderung durch die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der sozialen Betreuung (§§ 20 ff. SGB VI). b) Ü. durch den Unfallversicherungsträger, während einer Maßnahme der Berufshilfe (§ 568 RVO; ab 1.1.1997 §§ 48 ff. SGB VII). c) Ü. durch die Bundesanstalt für Arbeit für Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Umschulung (§§ 59 ff. AFG). d) Ü. in der Kriegsopferversorgung für entgangenen Lohn, wenn der Beschädigte wegen der Gesundheitsstörung, die als Folge einer Schädigung anerkannt ist oder durch eine anerkannte Schädigungsfolge verursacht worden ist, arbeitsunfähig ist (§§ 16 ff. BVG). - 3. Höhe: Bei der Berechnung des Ü. sind 80% des Regellohns, höchstens jedoch das entgangene regelmäßige Nettoarbeitsentgelt zugrunde zu legen. Das Ü. beträgt bei einem Behinderten, der mindestens ein Kind hat oder dessen Ehegatte eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann, weil er den Behinderten pflegt oder selbst der Pflege bedarf, bei medizinischen Maßnahmen zur Rehabilitation 90%, bei berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation 80%, bei den übrigen Behinderten bei medizinischen Maßnahmen zur Rehabilitation 75% und bei berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation 70% des für die Berechnung des Ü. maßgebenden Betrages. Weitere differenzierende Teilregelungen (§§ 13-18 RehaAnglG; vgl. auch §§ 21 ff. SGB VI; §§ 59 ff. AFG).
II. Beamtenrecht: Versorgungsbezüge für Beamte und andere Beschäftigte im öffentlichen Dienst, die nicht auf eigenen Antrag entlassen werden (zeitlich begrenzt), vgl. § 47 Beamtenversorgungsgesetz.

 

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