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Intrahandelsstatistik

1. Begriff: Bei Lieferungen im EU-Binnenmarkt sind statistische Angaben für die einzelnen Mitgliedstaaten unentbehrlich, denn die Wirtschaftspolitik wird weiterhin von den einzelnen Ländern betrieben. Darüber hinaus sind Fragen der Wettbewerbsfähigkeit und -verzerrung nur anhand von statistischen Erhebungen zu ermitteln. Da Zollstellen nicht mehr mit dem Versandverfahren befaßt sind, ist jeder Lieferant im EU-Verkehr verpflichtet, seine statistischen Angaben im Rahmen des Intrastat-Systems dem Statistischen Bundesamt anhand von Vordrucken zu übermitteln. Als Abgabefrist ist der 10. Arbeitstag des Folgemonats bestimmt worden. Eine Anleitung zum Ausfüllen der Intrastat-Vordrucke "Versendung" und "Eingang" und die benötigten Vordrucke sind dort erhältlich. - Merkmale: Die rechtlichen Grundlagen ergeben sich aus fünf EG-Verordnung, im einzelnen: (1) Nr. 3330/91 vom 7. 11. 1991 (IntrastatVO; Abl EG Nr. L 316/91, lt. Änderung Abl EG Nr. L 307/92); (2) Nr. 3046/92 vom 22. 10. 1992 als DurchführungsVO (IntrastatDVO; Abl EG Nr. L 307/92); (3) Nr. 3590/92 vom 11. 12. 1992 über Datenträger (Intrastat-DatenträgerDVO; Abl EG Nr. L 364/92); (4) Nr. 2256/92 vom 31. 7. 1992 über statistische Schwellen (Intrastat-SchwellenDVO; Abl EG Nr. L 219/92); (5) Nr. 854/93 vom 5. 4. 1993 über Durchfuhrstatistik und Lagerverkehrsstatistik (Intrastat-Durchfuhr/Lager VO; ABl EG Nr. L 90/93). Die Ausführungen zur Statistik gegenüber Drittländern ergeben sich aus Ziff. 4.7.

 

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