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Nachgründung

Verträge, durch die eine AG in den ersten zwei Jahren nach ihrer Eintragung im Handelsregister Anlagen oder sonstige Vermögensgegenstände für eine den zehnten Teil des Grundkapitals übersteigende Vergütung erwerben soll. Für die Wirksamkeit dieser Verträge ist u. a. erforderlich: a) Zustimmung der Hauptversammlung (HV) und Eintragung in das Handelsregister (Handelsregistereintragung) nach § 52 AktG, damit nicht z. B. die Schutzvorschriften über Sacheinlagen und Sachübernahmen (§ 27 AktG) durch eine Bargründung mit anschließendem Kauf der Gegenstände zu überhöhtem Preis umgangen werden; b) Prüfung durch einen oder mehrere Gründungsprüfer (Gründungsprüfung).

 

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