Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

öffentliche Reden

Reden über Tagesfragen, die bei öffentlichen Versammlungen oder im Rundfunk gehalten worden sind. An ihnen ist das Verwertungsrecht des Urhebers eingeschränkt: ö. R. dürfen ohne Zustimmung des Urhebers in Zeitungen, Zeitschriften und anderen Informationsblättern, die im wesentlichen den Tagesinteressen Rechnung tragen, vervielfältigt und verbreitet werden, ebenso öffentlich wiedergegeben werden. - Reden bei öffentlichen Verhandlungen vor staatlichen, kommunalen oder kirchlichen Organen dürfen generell vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergegeben werden; unzulässig ist die Vervielfältigung oder Verbreitung in einer Sammlung, die überwiegend Reden desselben Urhebers enthält (§ 48 UrhRG).

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
öffentliche Lasten
öffentliche Sachen

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Insolvenzantrag | Systemmanagement | Sicht | Personalkonzern | Kaution
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum