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Sozialbudget

1. Begriff: Zusammenfassung der Sozialleistungen im Sinn der Erstellung eines Gesamtbildes der sozialen Sicherung zum jeweiligen Zeitpunkt. Auf mittlere Frist sollen Höhe, Struktur und Entwicklung der Kosten der sozialen Sicherung erkennbar werden. Damit sollen Entscheidungen über die Verteilung von Sozialleistungen besser vorbereitet werden können. Das Sozialbudget hat keine bindende Wirkung; Aufgaben und Ziele sind also Informationshilfe, Entscheidungshilfe, Erfolgskontrolle für Sozialpolitik. Trotz zahlreicher kritischer Anmerkungen, ob mit dem Sozialbudget der richtige Weg eingeschlagen sei, zeichnen sich bis heute keine erfolgversprechenden Alternativkonzeptionen ab. Das Sozialbudget hat somit bis heute einen klar umrissenen Stellenwert als sozialpolitisches Instrument. Über die These von der Einheit des Sozialbudgets vgl. Generationenvertrag. - 2. Die Funktionen, auf die das Sozialbudget abstellt, beziehen sich auf den Bereich von Familie, Gesundheit, Beschäftigung, Alter und Hinterbliebene sowie auf die Folgen politischer Ereignisse, auf Wohnen, Sparförderung und allgemeine Lebenshilfen. Dabei bildet jede der genannten Gruppierungen eine Gesamtheit aus Funktionenbündeln, z. B. umfaßt die Gruppe "Familie" die Funktionen "Kinder, Ehegatten, Mutterschaft". Sie sind die Bezugspunkte für die Zuordnung von Leistungen infolge des Vorhandenseins von Kindern für Leistungen bei Mutterschaft und von Maßnahmen und Zuschüsse zur Jugendhilfe. - 3. Von sozialpolitischen Institutionen spricht man im Zusammenhang mit den Trägern von unter einem Gesetz zusammengefaßten Leistungen, die in Form von Selbstverwaltungskörperschaften, als Teile der öffentlichen Verwaltung oder der inneren Verwaltung oder als Gruppe von in sich ähnlichen Einrichtungen oder Tätigkeiten fungieren. Die Institution gilt als die Grundeinheit des Sozialbudget Aus ihren Rechnungsabschlüssen und Statistiken stammen die Daten, die in Teilquantitäten zerlegt, die Leistungen der Institutionen in ihren unterschiedlichen Formen sichtbar machen. An den Tätigkeitsbereichen der Institutionen orientierten sich sozialplanerische und gesetzgeberische Maßnahmen. Die Institutionen sind als ausführende Instanzen Träger sozialpolitischer Aktivitäten. - Vgl. auch Tabelle "Leistungen nach Institutionen" und "Leistungen nach Funktionen".

 

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