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Spaltungsgesetz

Gesetz über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen vom 5. April 1991 (BGBl I 854) m. spät. Änd. - Zweck des Gesetzes: Erleichterung der Privatisierung der von der Treuhandanstalt verwalteten ehemaligen volkseigenen Unternehmen, deren Anteile sich unmittelbar oder mittelbar zu 100 Prozent in der Hand der Treuhandanstalt befinden, um schneller die Aufteilung der Betriebe und die Verselbständigung von Betriebsteilen zu großen Unternehmenseinheiten in rechtlich selbständige Einheiten zu erreichen. Abweichend vom Recht des BGB, das eine umständliche Einzelübertragung von Vermögensgegenständen und -überleitungen verlangt, sind zwei neuartige Formen der Sonderrechtsnachfolge vorgesehen: (1) Aufspaltung; (2) Abspaltung. Die Spaltung wird durch Eintragung ins Handelsregister wirksam. Im Gesetz ist eine Teilung für vorher mangels Rechtsgrundlage nicht wirksam vorgenommene Realteilungen vorgesehen.

 

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