Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Realteilung

I. Erbrecht: Erbgang, bei dem die bäuerlich bewirtschaftete Fläche unter die Erben aufgeteilt wird. Die hierdurch bewirkte Zersplitterung des Grundbesitzes kann zunächst Intensivierung der Bodennutzung und eine stärkere Bevölkerungsdichte ermöglichen, von einer bestimmten Grenze an führt sie jedoch zu Unwirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebes. Realteilung war in Süddeutschland Anlaß zur Flurbereinigung.
II. Steuerrecht: 1. Realteilung einer Personengesellschaft liegt vor, wenn jeder Gesellschafter bei deren Auflösung und Beendigung einen Teil des Gesellschaftsvermögens übernimmt und mit diesem ein Einzelunternehmen eröffnet bzw. fortführt. Unter der Realteilung (gebräuchlicher: Spaltung) einer Kapitalgesellschaft versteht man eine Transaktion, durch die das Vermögen der Gesellschaft ganz oder teilweise auf eine oder mehrere Kapitalgesellschaften verteilt wird, an der bzw. an denen sich die Gesellschafter bzw. ehemaligen Gesellschafter der gespaltenen Kapitalgesellschaft beteiligen; vgl. Spaltung von Kapitalgesellschaften. - 2. Steuerliche Konsequenzen: a) Die an der Realteilung einer Personengesellschaft Beteiligten haben ein Wahlrecht: Sie können durch Aufdeckung der stillen Reserven einen Gewinn realisieren oder die Buchwerte der Gesellschaft übernehmen und den Vorgang damit erfolgsneutral behandeln. Bei Buchwertfortführung und zusätzlichem Wertausgleich in Geld oder Sachwerten aus dem Privatvermögen (Spitzenausgleich) liegt nach h. M. eine teilweise Gewinnrealisierung vor. - b) Einkommensteuer: Die steuerliche Behandlung richtet sich nach der Art der R.: (1) Realteilung ohne Wertausgleiche: Keine Gewinnrealisierung, wenn Gesellschafter Buchwerte fortführen. Sind die bisherigen Kapitalkonten höher oder niedriger als die Buchwerte, sind diese in der Schlußbilanz der Personengesellschaft erfolgsneutral anzupassen. (2) Realteilung mit Wertausgleich: Bei Buchwertfortführung und zusätzlichem Wertausgleich nach h. M. teilweise Gewinnrealisierung. - c) Bewertungsgesetz: Für Zwecke der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens erfolgt im Anschluß an durchgeführte Realteilung nach den allgemeinen Vorschriften die Aufhebung des Einheitswerts für das geteilte Unternehmen und gleichzeitige Nachfeststellung (evtl. Hauptfeststellung) für die neu entstandenen Betriebe auf den nächsten Feststellungszeitpunkt.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Realsteuern
Realtransfer

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Millimeter-Quecksilbersäule (mmHg) | Versicherungszweig | Loseblattausgabe | trade mark | vorgezogene Altersgrenze
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum