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Unterstützungsbeihilfe

Notstandsbeihilfe. 1. Begriff: Dem Arbeitnehmer in Notfällen gewährte Beihilfen. - 2. Steuerliche Behandlung: Steuerfrei sind: a) Unterstützungsbeihilfe aus öffentlichen Kassen; b) Unterstützungsbeihilfe von einem privaten Arbeitgeber i. d. R. bis 1000 DM unter den folgenden Voraussetzungen, die jedoch bei einem Betrieb mit weniger als fünf Arbeitnehmern nicht vorzuliegen brauchen: (1) aus einer mit seinen Mitteln geschaffenen, von ihm aber unabhängigen Unterstützungs- oder Hilfskasse, (2) von Kassen, auf deren Verwaltung er keinen maßgeblichen Einfluß hat, (3) aus Beträgen, die der Arbeitgeber dem Betriebsrat oder Vertretern der Arbeiternehmer zu dem Zweck überweist, daraus nach eigenem Ermessen Unterstützungen zu zahlen, und (4) nach Anhörung des Betriebsrats oder sonstiger Vertreter der Arbeitnehmer. - Der 1000 DM übersteigende Betrag gehört nur dann nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn er aus Anlaß eines besonderen Notfalls gewährt wird. Bei der Beurteilung, ob ein solcher Notfall vorliegt, sind auch die Einkommensverhältnisse und der Familienstand des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. - Andere Beihilfen, z. B. Erholungsbeihilfen und Überbrückungsgelder, sind steuerpflichtig; ausgenommen Heiratsbeihilfe und Geburtsbeihilfe.

 

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