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Unterstützungskasse

I. Charakterisierung: 1. Einordnung: Gestaltungsform der betrieblichen Altersversorgung. Mit einem Sondervermögen ausgestattete, rechtlich selbständige Einrichtung, die laufende oder einmalige Versorgungsleistungen gewährt. Träger der Unterstützungskasse ist entweder ein einzelnes Unternehmen (Einzelkasse) oder mehrere verbundene oder nicht verbundene Unternehmen (Konzern- bzw. Gruppenkasse). - Rechtsform meist eingetragener Verein, größere Kassen auch GmbH, selten Stiftung. - Im Gegensatz zur Pensionskasse ist Rechtsanspruch auf Leistungen ausgeschlossen; nach der Rechtsprechung bedeutet Ausschluß des Rechtsanspruchs nur ein Widerrufsrecht, das an Treu und Glauben, d. h. an billiges Ermessen und sachliche Gründe gebunden ist. - Gleichbehandlungsgrundsatz ist zu beachten. - Unterstützungskasse fällt nicht unter die Versicherungsaufsicht. - Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 I Nr. 8 BetrVG (Sozialeinrichtung). - 2. Finanzierung: Durch Zuwendungen des Trägerunternehmens und durch die Erträge der Vermögensanlage. Die beim Trägerunternehmen als Betriebsausgaben abzugsfähigen Zuwendungen (§ 4d EStG) sind in zweierlei Weise der Höhe nach begrenzt: Zum einen sind die jährlichen Zuwendungen in Abhängigkeit von der Höhe der Versorgungsleistungen begrenzt; zum anderen sind Zuwendungen mit steuerlicher Wirkung nicht möglich, wenn das Vermögen der Unterstützungskasse (tatsächliches Kassenvermögen) das zulässige Kassenvermögen übersteigt (Überdotierung). Mögliche Zuwendungen und zulässiges Kassenvermögen unterschiedlich bei U., die lebenslänglich laufende Leistungen gewähren, und solchen, die keine lebenslänglich laufenden Leistungen gewähren. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Unterstützungskasse steuerbefreit (vgl. unten 3.) oder partiell bzw. insgesamt steuerpflichtig ist. a) An U., die lebenslänglich laufende Leistungen gewähren, können zugewendet werden: (1) Das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (der Leistungsempfänger, d. h. jeder Arbeitnehmer oder ehemalige Arbeitnehmer des Trägerunternehmens, der von der Unterstützungskasse Leistungen erhält; soweit die Kasse Hinterbliebenenversorgung gewährt, der Hinterbliebene eines ehemaligen Arbeitnehmers des Trägerunternehmens, der von der Kasse Leistungen erhält. Dem Arbeitnehmer oder ehemaligen Arbeitnehmer stehen andere Personen gleich, denen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für das Trägerunternehmen zugesagt worden sind); für die Berechnung ist dem EStG (§ 4 d (1) 1 a) eine Tabelle beigefügt. (2) Für jeden Leistungsanwärter, wenn die Unterstützungskasse Altersversorgung mit oder ohne Einschluß von Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung gewährt, jährlich 25 v. H., wenn sie nur Invaliditätsversorgung oder nur Hinterbliebenenversorgung gewährt, jährlich jeweils 6 v. H. der jährlichen Versorgungsleistungen, die der Leistungsanwärter bei Erreichen der Altersgrenze erhalten kann. Leistungsanwärter ist dabei jeder Arbeitnehmer oder ehemalige Arbeitnehmer des Trägerunternehmens, der von der Unterstützungskasse schriftlich zugesagten Leistungen erhalten kann und das 30. Lebensjahr vollendet hat. Das Trägerunternehmen kann bei der Berechnung nach Satz 1 statt des dort maßgebenden Betrags den Durchschnittsbetrag der von der Kasse im Wirtschaftsjahr an Leistungsempfänger i. S. v. Buchstabe a Satz 2 gewährten Leistungen zugrunde legen. In diesem Fall sind Leistungsanwärter im Sinne des Satzes 2 nur die Arbeitnehmer oder ehemaligen Arbeitnehmer des Trägerunternehmens, die am Schluß des Wirtschaftsjahrs, in dem die Zuwendung erfolgt, das 50. Lebensjahr vollendet haben. Dem Arbeitnehmer oder ehemaligen Arbeitnehmer als Leistungsanwärter stehen andere Personen gleich, denen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für das Trägerunternehmen zugesagt worden sind. Die abzugsfähigen Zuwendungen werden insgesamt durch die Festlegung eines zulässigen Kassenvermögens begrenzt, das sich aus dem Deckungskapital für laufende Leistungen und dem achtfachen der für Leistungsanwärter jährlich zulässigen Zuwendungen zusammensetzt. (3) Soweit sich die Unterstützungskasse die Mittel für ihre Versorgungsverpflichtungen durch den Abschluß von Rückdeckungsversicherungen (Lebensversicherung VIII 2) verschafft (rückgedeckte U.), kann das Trägerunternehmen die Versicherungsbeiträge der Unterstützungskasse zuwenden. Voraussetzung ist allerdings, daß es sich um gleichbleibende oder steigende Versicherungsbeiträge handelt (insbes. keine Einmalprämien); ferner dürfen die Ansprüche aus den Rückdeckungsversicherungen nicht der Sicherung eines Darlehens dienen. Zuwendungen sind nur für solche Leistungsanwärter möglich, die von der Unterstützungskasse schriftlich zugesagte Leistungen erhalten können und das 30. Lebensjahr vollendet haben. Sofern die Leistungsansprüche unverfallbar sind, können auch die Versicherungsbeiträge für unter 30-jährige Leistungsanwärter zugewendet werden. Werden die Leistungen der Überschußbeteiligung (Lebensversicherung V) der Rückdeckungsversicherung zur Erhöhung der Versorgungsleistungen der Unterstützungskasse verwendet, kommt es zu keiner Überdotierung der Unterstützungskasse b) Dasselbe gilt für Kassen mit nicht lebenslänglich laufenden Leistungen: Hier beschränkt sich die steuerlich abzugsfähige Zuwendung im Normalfall auf jährlich 0,2 v. H. der durchschnittlichen Lohn- und Gehaltssumme der letzten drei Jahre des Trägerunternehmens, bis insgesamt 1 v. H. dieser Summe als Kassenvermögen erreicht ist. c) Der Systematik der Zuwendungen entspricht es, daß bei U., die sowohl lebenslänglich laufende Leistungen als auch nicht lebenslänglich laufende Leistungen gewähren, sich Zuwendungen und zulässige Kassenvermögen addieren. d) Beurteilung: Vorausfinanzierung der Leistungen ist erheblich eingeschränkt. Neben der Kapitaldeckung bereits laufender Leistungen (Kapitaldeckungsverfahren; betriebliche Ruhegeldverpflichtung II 2) nur bescheidenes "Reservepolster", damit die Unterstützungskasse auch bei einer vorübergehenden Einschränkung der Dotierung durch das Trägerunternehmen nicht sofort leistungsunfähig wird. Ausnahme davon ist für Unterstützungskasse mit lebenslänglich laufenden Leistungen die Möglichkeit der Finanzierung der Jahresprämien für Rückdeckungsversicherungen, wodurch auch schon Finanzmittel für die Anwartschaften angesammelt werden (Anwartschaftsdeckungsverfahren; betriebliche Ruhegeldverpflichtung II 3). - 3. Steuerpflicht der U.: Rechtsfähige Unterstützungskasse sind von der Körperschaftsteuer befreit, wenn a) sich die Kasse beschränkt auf derzeitige und/oder frühere Zugehörige (einschl. deren Angehörigen), b) der Betrieb der Kasse eine soziale Einrichtung ist (vgl. dazu § 1 KStDV), c) die satzungsgemäße Verwendung des Vermögens und der Einkünfte gesichert ist und d) das Vermögen am Schluß des Wirtschaftsjahrs nicht höher ist als das um 25% erhöhte zulässige Kassenvermögen i. S. d. § 4 d EStG (§ 5 I Nr. 3 KStG). Übersteigt das tatsächliche Kassenvermögen das zulässige um mehr als 25%, so wird die Unterstützungskasse insoweit partiell steuerpflichtig (§ 6 KStG). - 4. Beim Leistungsberechtigten sind die Leistungen der Unterstützungskasse im Zeitpunkt der Leistungsgewährung als nachträglicher Arbeitslohn zu besteuern. - 5. Beim Trägerunternehmen der Unterstützungskasse sind die Zuführungen zur Unterstützungskasse in bestimmten Grenzen Betriebsausgaben (§ 4 d EStG). Für die Einstandspflicht des Trägerunternehmens besteht handelsrechtlich ein Passivierungswahlrecht (Art. 28 I 1 Satz 2 EGHGB), steuerlich daher Passivierungsverbot (Rückstellungen).
II. Vor- und Nachteile: 1. Vorteile: "Handlichkeit" der U., Kapitalanlagen, Prüfung der Geschäftsführung und der Rechnungslegung sind keinen besonderen Zwängen unterworfen. Weitgehende Gestaltungsmöglichkeit für die Leistungsgewährung, Einmalleistungen von Fall zu Fall. Flexibilität in der Finanzierung, kein Nachholverbot, sofern die jährlichen Höchstbeträge nicht überschritten werden. Die rückgedeckte Unterstützungskasse ist eine echte Finanzierungsalternative zur Direktversicherung und Pensionskasse, da volle Anwartschaftsdeckung möglich ist, ohne die bei der Direktversicherung und der Pensionskasse evtl. anfallende Lohnsteuerproblematik während der Zeit der "Aktivität". Zuwendungen in Form der Beitragszahlung zur Rückdeckungsversicherung sind dabei im Gegensatz zur Direktversicherung bei der Unterstützungskasse grundsätzlich nur für Leistungsanwärter ab vollendetem 30. Lebensjahr möglich. - 2. Nachteile: Vorausfinanzierung gegenüber früher erheblich eingeschränkt, somit nur noch in geringem Maße Hilfe bei der Finanzierung des Trägerunternehmens. Bei der rückgedeckten Unterstützungskasse ist eine Vorfinanzierung zwar möglich, jedoch besteht seit 1992 nicht mehr die Möglichkeit, durch Policendarlehen die Liquidität für das Trägerunternehmen zu erhalten. Der fehlende Rechtsanspruch hat keinerlei Vorteile für den Arbeitgeber, da er bei Leistungsunfähigkeit der Unterstützungskasse unmittelbar vom Versorgungsberechtigten in Anspruch genommen werden kann (Durchgriffshaftung).
III. Sonderform: Die Gruppen-Unterstützungskasse ist eine seit Ende der 80er Jahre von einigen Lebensversicherern ins Leben gerufene Einrichtung zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung in Mitgliedsunternehmen (Trägerunternehmen). Für Mitgliedsunternehmen, die über keine eigene Unterstützungskasse verfügen bzw. die betriebliche Altersversorgung nicht über die eigene Unterstützungskasse gestalten wollen, wird die betriebliche Altersversorgung in voneinander unabhängigen Untergliederungen des Vereins - Segmentierung innerhalb eines sog. Dachverbands - getrennt geführt. Näheres regeln der für jedes Trägerunternehmen individuell zu erstellende Leistungsplan sowie die Satzung der jeweiligen Unterstützungskasse Die im Leistungsplan festgelegten Versorgungsleistungen müssen grundsätzlich kongruent über Rückdeckungsversicherungen finanziert werden, die die Unterstützungskasse bei dem Lebensversicherer abschließt, der hinter dem jeweiligen Dachverband steht (ihn gegründet hat). - Übernahme sämtlichen mit der Durchführung des Versorgungswerkes anfallenden Verwaltungsaufwandes bis hin zur Rentenzahlung unter Abführung eventueller Steuern und Krankenkassenbeiträge durch die Unterstützungskasse - Regelungen: Mit Ausnahme der Mitbestimmung (hier richtet sie sich weniger weitgehend an § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG aus) gelten die zur Unterstützungskasse aufgeführten Bestimmungen.

 

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