Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Vermögensteuer-Befreiungen

1. Persönliche Befreiungen: Gemäß § 3 VStG für die Deutsche Post AG, die Deutsche Postbank AG, das Bundeseisenbahnvermögen, Monopolverwaltungen des Bundes, staatliche Lotterieunternehmen und den Erdölbevorratungsverband, Staatsbanken und Sparkassen, die Treuhandanstalt, gewisse Unternehmen der öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Realgemeinden, gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienende Körperschaften und Vermögensmassen, rechtsfähige Pensions-, Witwen- etc. Kassen, für Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charakter, Vermögensverwaltungsgesellschaften, nicht rechtsfähige Berufsverbände, politische Parteien und politische Vereine. Regelung für die neuen Bundesländer: Für die Vermögensteuer der Kalenderjahre 1991 bis 1998 sind zusätzlich befreit natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt und juristische Personen mit Sitz oder Geschäftsleitung in den neuen Bundesländern, wenn dieser bereits vor dem 31. 12. 1990 bestand (§ 24 c VStG). - 2. Sachliche Befreiungen: Befreiungen einzelner Wirtschaftsgüter (siehe etwa §§ 101, 111 BewG). Diese bleiben bei der Feststellung des Vermögens außer Ansatz; sie zählen nicht zum steuerpflichtigen Vermögen. - 3. Reform: vgl. Vermögensteuer I a.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Vermögensteuer
Vermögensteuer-Richtlinien (VStR)

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Restitutionsanspruch | Flußgraph | Räumungsverkäufe | Personalleiter | Exekution
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum