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Ausbildender

nach § 3 BBiG derjenige, der einen Auszubildenden zur Berufsausbildung einstellt und dazu die persönliche Eignung besitzt (§ 20 I BBiG). Bei fehlender fachlicher Eignung hat der Ausbildender einen Ausbilder mit der Ausbildung zu beauftragen. Zu den persönlichen und fachlichen Eignungsvoraussetzungen vgl. im einzelnen die Ausbilder-Eignungsverordnungen (gewerbliche Wirtschaft, Landwirtschaft, öffentlicher Dienst und Hauswirtschaft). - Pflichten des Ausbildender (§§ 3-8 BBiG): (1) Pflicht zur ordnungsgemäßen und planmäßigen Ausbildung auf der Grundlage der entsprechenden Ausbildungsordnung; (2) Zurverfügungstellung geeigneter Ausbildungsmittel; (3) Gewährleistung zweckmäßiger und angemessener Ausbildungsbedingungen; (4) Freistellung des Auszubildenden für den Berufsschulunterricht, für Prüfungen sowie für Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte; (5) angemessene Vergütung für den Auszubildenden; (6) Ausstellung eines Zeugnisses nach Beendigung der Ausbildung; dies ist vom Ausbilder zu unterschreiben, wenn Ausbildender die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt hat.

 

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