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Ausfuhrverfahren

1. Begriff: Für die Ausfuhr gelten grundsätzlich Vorschriften des Zoll- und Außenwirtschaftsrechts, der Statistik, des Umsatz- und Verbrauchsteuerrechts sowie der Verbote und Beschränkungen im Warenverkehr über die Grenze. Nach dem deutschen Zollrecht galt als Ausfuhr das Verbringen von Waren aus dem deutschen Zollgebiet in das Ausland (§ 1 ZG). Seit der Vollendung des EG-Binnenmarktes muß unterschieden werden zwischen der Ausfuhr aus dem EG-Zollgebiet in Drittländer (Extra-Handel) und der Versendung innerhalb der Gemeinschaft (Intra-Handel). - 2. Merkmale: Aus zollrechtlichen Gründen ist eine Überwachung der Ausfuhr aus dem EG-Zollgebiet durch Gestellung bei der Ausgangszollstelle nur in folgenden Sonderfällen erforderlich: (1) vorübergehenden Ausfuhr von Gemeinschaftswaren zur passiven Veredelung oder zur Auslandsverwendung, -lagerung oder -beförderung mit anschließender Wiedereinfuhr als Rückware; (2) Wiederausfuhr eingeführter Waren unter Abgabenerlaß oder -erstattung; (3) Ausfuhr von Nichtgemeinschaftswaren (Transitverkehr, Zollagerung, Zollverwendung oder Veredelung); (4) Ausfuhr von Präferenzwaren. - 3. Unterscheidung: Für die Gestellung bei der Ausfuhr ist die deutsche Ausgangszollstelle oder bei der mittelbaren Ausfuhr über einen Mitgliedsstaat der EU dessen Ausgangszollstelle zuständig; im letzteren Fall ist die Ausstellung eines Kontrollexemplars T5 erforderlich. Eine Ausfuhrbehandlung aufgrund sonstiger Steuervorschriften ist erforderlich, wenn für verbrauchsteuerpflichtige Waren (Branntwein, Bier, Kaffee, Mineralölerzeugnisse, Schaumwein, Wein bzw. Zwischenerzeugnisse, Tabakwaren) die Steuerfreiheit, Steuervergütung oder steuerfreie Verwendung erstrebt wird. - 4. Ziele: Außer den nachstehend erörterten außenwirtschaftsrechtlichen Ausfuhrregelungen bestehen Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze, die dem Schutz der öffentlichen Ordnung, der Umwelt, der menschlichen Gesundheit sowie der Tier- und Pflanzenwelt, dem gewerblichen Rechtsschutz, dem Schutz des Kulturguts sowie der Durchführung des Branntweinmonopols dienen; sie entsprechen im allgemeinen den diesbezüglichen Einfuhrregelungen im entgegengesetzten Sinne. Wegen der Ausfuhrüberwachung aufgrund der Vorschriften der Außenhandelsstatistik, der EWG-Agrarmarktorganisationen und der umsatzsteuerfreien Ausfuhrlieferung wird auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen.

 

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