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Betriebsaufspaltung

Betriebsspaltung, Betriebsteilung (Doppelgesellschaft). 1. Begriff: Trennung eines Gewerbebetriebs in zwei Unternehmungen. - 2. Zweck: Neben außersteuerlichen Gründen (z. Betriebsaufspaltung Haftungsbeschränkung für die das Risiko tragende Betriebsgesellschaft, Nachfolgeregelung) insbes. die Verlagerung des Vermögens auf die Personengesellschaft, deren Vermögen nicht der Doppelbelastung unterliegt. Minderung der Gewerbeertragsteuerbelastung gegenüber einer Personengesellschaft durch Abschluß schuldrechtlicher Verträge zwischen der Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern (Geschäftsführungs-, Beratungs- und Darlehensverträge). - 3. Formen: a) Aufteilung in Besitz- und Betriebsgesellschaft, wobei letztere i. d. R. eine Kapitalgesellschaft und erstere eine Personenunternehmung ist. - b) Aufteilung in Produktions- und Vertriebsgesellschaft. - c) Echte B.: Aufteilung eines bisher einheitlichen Unternehmens auf zwei rechtlich selbständige Unternehmungen. - d) Unechte B.: Zwei rechtlich selbständige Unternehmungen werden durch sachliche und personelle Verflechtung verbunden. - e) Mitunternehmerische B.: Besitz- und Betriebsgesellschaft sind Personengesellschaften. - 4. Voraussetzungen: a) Sachliche Verflechtung: Der Betriebsgesellschaft muß durch das Besitzunternehmen mindestens eine wesentliche Betriebsgrundlage zur Nutzung überlassen werden. - b) Personelle Verflechtung: Die hinter beiden Unternehmungen stehenden Personen müssen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen haben. Dieser ist gegeben, wenn die Person/Personen, die das Besitzunternehmen tatsächlich beherrschen, in der Lage sind, auch in der Betriebsgesellschaft ihren Willen durchzusetzen. - 5. Rechtsfolgen: a) Die Begründung der Betriebsaufspaltung erfolgt gewinneutral. - b) Die ihrer Art nach vermögensverwaltende (Vermögensverwaltung) und damit an sich nicht gewerbliche Tätigkeit der Besitzunternehmung wird als Gewerbebetrieb qualifiziert. - c) Die Anteile an der Betriebskapitalgesellschaft sind notwendiges Betriebsvermögen bzw. Sonderbetriebsvermögen. - d) Veränderungen in den Voraussetzungen (s. o.) durch bestimmte Handlungen (z. Betriebsaufspaltung Erbfall) können zum Fortfall der Betriebsaufspaltung führen. Dieser ist als Betriebsaufgabe, mit der Folge der Gewinnrealisierung zu beurteilen, es sei denn, es finden die Grundsätze der Betriebsverpachtung (Pacht) Anwendung. - 6. Dem zwischen beiden Gesellschaften geschlossenen Pachtvertrag kann die steuerliche Anerkennung nur versagt werden, wenn einzelne Teile der Vereinbarung so ungewöhnlich sind, daß an der Ernsthaftigkeit der Betriebsüberlassung auf Grund des Pachtvertrages Zweifel bestehen. - Vgl. auch Spaltung von Kapitalgesellschaften.

 

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