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Fonds Deutsche Einheit

Fonds, der mit dem Ziel eingerichtet wurde, den neuen Bundesländern bis zu deren Einbeziehung in einen gesamtdeutschen Finanzausgleich (ab Januar 1995) Zuweisungen zur Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs zu gewähren. 1. Rechtsgrundlagen sind das Fondsgesetz (Gesetz zum Vertrag vom 18. 5. 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrep. D. und der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. 6. 1990, Art. 31) mit späteren Änderungen (Vertrag über die Herstellung der Einheit Deutschlands, Kapitel IV, Sachgebiet B, Abschn. 2 sowie das Haushaltsbegleitgesetz 1991, Art. 5) sowie das Gesetz zur Aufhebung des Strukturhilfegesetzes und zur Aufstockung des Fonds Deutsche Einheit D. E. vom 16. 3. 1992 (BGBl I S. 674, Art. 2), das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogrammes vom 23. 6. 1993 (BGBl I S. 944 ff., Art. 36) und das zweite Gesetz zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogrammes vom 21. 12. 1993 (BGBl I, S. 2376, Art. 6). - 2. Ausgestaltung: Das Gesamtvolumen des Fonds wurde zunächst auf 115 Mrd. DM begrenzt. Geplant war, die jährlichen Leistungen von 22 Mrd. DM im Jahr 1990 und 35 Mrd. DM im Jahr 1991 auf 10 Mrd. DM im Jahr 1994 zurückzuführen. Hiervon sollten jeweils 85% direkt in die neuen Bundesländer transferiert werden und 15% dem Bund zur Erfüllung zentraler Aufgaben in Ostdeutschland verbleiben. Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 1991 verzichtete der Bund auf seinen Anteil an den Fondsmitteln. - Entgegen der ursprünglichen Planung wurde der Fonds von 1992 bis 1994 um insgesamt 45,7 Mrd. DM aufgestockt. Zur Finanzierung ist eine Nettokreditaufnahme in Höhe von 95 Mrd. DM vorgesehen. Der Schuldendienst soll in jährlichen Raten von 10% des jeweiligen Schuldenstandes erfolgen, die Bund und alte Länder gemeinsam aufbringen. Bis 1995 wurden die Annuitäten zu gleichen Teilen von Bund und alten Ländern aufgebracht. Seit 1995 erstatten die Länder dem Bund zuzüglich 2,1 Mrd. DM. Die alten Länder sind allerdings berechtigt, 40% ihrer Zahlungsverpflichtungen von ihren Gemeinden einzufordern. Weitere 20 Mrd. DM leistet der Bund aus Haushaltsmitteln. Es wird erwartet, daß diesen zusätzlichen Ausgaben Einsparungen teilungsbedingter Kosten gegenüberstehen. Von den zur Aufstockung des Fonds erforderlichen Mitteln werden 14,875 Mrd. DM vom Bund, 7,425 Mrd. DM von den Ländern und 23,4 Mrd. DM aus der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) aufgebracht. Von den Leistungen erhielt der Bund 1990 22 Mrd. DM und die neuen Länder 1991 35 Mrd. DM, 1992 33,9 Mrd. DM, 1993 35,2 Mrd. DM und 1994 34,6 Mrd. DM. Die Gemeinden in den neuen Ländern hatten einen Anspruch auf 40% der Leistungen des Fonds. - Vgl. auch Wirtschaftsgeschichte der Bundesrepublik Deutschland seit 1990 1 c).

 

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