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Kaffeesteuer

1. Begriff: Verbrauchersteuer auf Kaffee (Röstkaffee, löslicher Kaffee, kaffeehaltige Waren), wird erhoben im Gebiet der Bundesrepublik ohne Büsingen und Helgoland. Erhebung und Verwaltung liegen in der Hand der Zollverwaltung des Bundes (Art. 108 I 1 GG), der Ertrag steht dem Bund zu (Art. 106 I 2 GG). Kaffeesteuer ist eine Mengensteuer. - 2. Gesetzliche Grundlage: Die Kaffeesteuer ist durch Kaffesteuergesetz vom 21. 12. 1992 (Verbrauchsteuerbinnenmarktgesetz, BGBl I 2 2199) neu geregelt worden. - 3. Besteuerungsgrundsätze: Im Grundsatz wird Kaffeesteuer erhoben auf Kaffee, der im Steuergebiet dem Endverbrauch zugeführt wird. Die Ausfuhr von Kaffeesteuer ist daher steuerbefreit, die Einfuhr aus anderen Gebieten (auch im Wege des Versandhandels) führt zum Entstehen der Steuerpflicht. Ausnahmen gelten für die Einfuhr von Kaffee aus anderen EU-Mitgliedstaaten (mengenmäßig unbegrenzt steuerfrei, sofern ein privater Endverbrauch die Einfuhr für seinen eigenen privaten Endverbrauch selbst vornimmt) oder bei der Einfuhr als Reisemitbringsel aus Drittstaaten (500 g Kaffee oder 200 g Auszüge, Essenzen oder Konzentrate bzw. Zubereitungen hieraus; bei Einfuhr durch Bewohner grenznaher Gemeinden, Grenzgänger und ähnliche Personen nur 50 g bzw. 20 g). - 4. Steuersätze: Für Röstkaffee 4,30 DM/kg, für löslichen Kaffee 9,35 DM/kg bei kaffeehaltigen Waren gestaffelt nach dem Gehalt an Röst- oder löslichem Kaffee je kg der Ware (Sätze zwischen 0,85 und 7,50 DM/kg). - 5. Steuerschuldner, Haftung und Steuerentstehung: Kaffeesteuer entsteht bei Entnahme aus dem Steuerlager, sofern er danach in den Verbrauch gelangt oder keine weitere Steueraussetzung erfolgt. Die Kaffeesteuer wird dann vom Inhaber des Steuerlagers geschuldet. Sonderregelungen für Spezialfälle (z. B. Versandhandel). Bei Einfuhr aus Drittstaaten gilt Zollrecht (§ 13 KaffeeStG). - 6. Steuerbefreiungen: Außer bei Ausfuhr auch bei Vernichtung unter Steueraufsicht, Verwendung als Probe für betriebliche oder amtliche Untersuchunge, Herstellung in Privathaushalten zum Eigenverbrauch. - 7. Steuererstattung und -vergütung: Auf Antrag, wenn Kaffee nachweislich aus dem freien Verkehr in ein Steuerlager zurückgenommen wird. - 8. Steueraufsicht: Herstellung und Warenverkehr mit Kaffeesteuer unterliegen der Steueraufsicht. K., für den eine gewerbliche Verwendung anzunehmen ist und für den der Nachweis ordnungsmäßiger Versteuerung oder Steueraussetzung nicht geführt werden kann, kann sichergestellt werden. - 9. Anzeigepflichten: Bei Einfuhr von Kaffee zu gewerblichen Zwecken aus anderen Mitgliedstaaten vor Beginn der Beförderung. - 10. Aufkommen: 1995: 2186,3 Mio. DM (1990: 1966 Mio. DM, 1985: 1567 Mio. DM, 1980: 1478 Mio. DM, 1970: 1057 Mio. DM, 1960: 689 Mio. DM, 1950: 356 Mio. DM).

 

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