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Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK)

mit dem Gesundheitsreformgesetz vom 20. 12. 1988 (BGBl I 2477) neu geschaffene Einrichtung (§§ 275 ff. SGB V), die die bis dahin geltenden Regelungen über den Vertrauensarzt ablöst. Während der frühere vertrauensärztliche Dienst von den Landesversicherungsanstalten errichtet worden war, wird der MDK als Arbeitsgemeinschaft von den Krankenkassen gemeinsam getragen. Die Arbeitsgemeinschaft "Medizinischer Dienst der Krankenversicherung" ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 278 SGB V). - Die Aufgaben des MDK decken sich im wesentlichen mit denen des bisherigen Vertrauensarztes, sind jedoch um einige Bereiche erweitert worden. Die wesentlichen Aufgaben sind: (1) Abgabe von gutachtlichen Stellungnahmen bei der Prüfung von Leistungsvoraussetzungen, bei der Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen, bei Zweifeln am Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit; (2) Prüfung der Notwendigkeit von Vorsorge-, Rehabilitations- und Müttergenesungskuren, des Vorliegens von Schwerpflegebedürftigkeit und der Erforderlichkeit von häuslicher Krankenpflege; (3) in geeigneten Fällen Prüfung der medizinischen Voraussetzungen für die Durchführung der kieferorthopädischen Behandlung, Prüfung der Erforderlichkeit von Hilfsmitteln, Prüfung der Form von ambulanten Dialysebehandlungen. (4) Mit Einführung der sozialen Pflegeversicherung (SGB XI) prüft der MDK im Auftrag der Pflegekassen, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit vorliegen. Der MDK hat hierbei den Versicherten in seinem Wohnbereich aufzusuchen, es sei denn, das Ergebnis steht bereits aufgrund der Aktenlage fest. Der MDK hat auch zu prüfen, ob und in welchem Umfang Maßnahmen zur Beseitigung, Minderung oder Verhütung einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit einschließlich der medizinischen Rehabilitation geeignet, notwendig und zumutbar sind (vgl. § 18 SGB XI).- Die Ärzte des MDK sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen und nicht an Weisungen gebunden. Die Ärzte des MDK sind nicht berechtigt, in die ärztliche Behandlung einzugreifen.

 

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