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Arbitrage

I. Bankwesen: 1. Begriff: Börsengeschäfte, die gleichzeitige Preis-, Kurs- und Zinsunterschiede an verschiedenen Märkten zum Gegenstand der Gewinnerzielung machen. Volkswirtschaftlich gesehen führen A.-Prozesse zu einem Ausgleich bestehender Preis-, Kurs- und Zinsdifferenzen zwischen den Teilmärkten und bewirken damit eine einheitliche Preis- und Zinsfeststellung. - 2. Arten (nach den Wirtschaftsgütern zu unterscheiden): a) Effektenarbitrage (Wertpapierarbitrage): Im Börsenhandel werden unterschiedliche Kurse von demselben Papier an verschiedenen Börsenplätzen (Kursdifferenzen) dadurch gewinnbringend ausgenutzt, indem an einer Börse das Papier billig gekauft und an einer anderen teurer verkauft wird (Differenzarbitrage), bzw. das Papier wird entweder am billigsten Börsenplatz gekauft und dann gehalten, oder ein bereits im Bestand befindliches Papier wird am teuersten Börsenplatz verkauft (Ausgleichsarbitrage). - b) Devisenarbitrage: Gewinnbringende Ausnutzung unterschiedlicher Kursrelationen einer Währung an verschiedenen Devisenplätzen, wobei zwischen Kassa- und Termingeschäften zu unterscheiden ist. Kauf von Devisen am Platz mit den billigsten Kassakursen und Verkauf der Devisen am Platz mit den teuersten Terminkursen wird als Devisen-Differenzarbitrage, Verkauf einer bestehenden Fremdwährungsforderung am teuersten Platz bzw. Erfüllung einer bestehenden Fremdwährungsverbindlichkeit am billigsten Platz wird als Devisen-Ausgleichsarbitrage bezeichnet. c) Zinsarbitrage: Geschäfte am Geldmarkt, bei denen neben dem Ziel der Liquiditätsversorgung versucht wird, durch Ausnutzung von Zinsdifferenzen an verschiedenen Geldhandelsplätzen einen Zinsgewinn zu erzielen.
II. Schiedsgerichtsverfahren: Form des Schiedsgerichts oder Schiedsspruchs, auch Arbitration genannt. Inanspruchnahme im Getreidehandel und Überseegeschäft gem. einer im Kaufvertrag besonders vereinbarten Arbitrage-Klausel. Am bekanntesten sind die Arbitrage der Internationalen Handelskammer in Paris, die Hamburger A., die Londoner Arbitrage Diese institutionalisierten Schiedsgerichte sind zu unterscheiden von reinen Schiedsgerichtsordnungen, die national und international von verschiedenen Institutionen und Verbänden angeboten werden bzw. national in der Zivilprozeßordnung geregelt sind.

 

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