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betriebliche Lohngestaltung

1. Begriff: Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung. betriebliche Lohngestaltung L. ist die Festlegung kollektiver, abstrakter Regelungen, nach denen die Entlohnung im Betrieb vorgenommen werden soll. Es geht um die Strukturformen des Entgelts (Arbeitsentgelt) einschließlich ihrer näheren Vollziehungsformen (betriebliche Lohngerechtigkeit), nicht aber unmittelbar um die Lohnhöhe. - 2. Fragen der b. L. unterliegen dem erzwingbaren Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten, soweit die Angelegenheit nicht durch Tarifvertrag geregelt ist (§ 87 I Nr. 10 BetrVG). Die Mitbestimmung umfaßt nicht die Festlegung der Vergütung im Einzelfall. - Der Begriff "Lohn" ist nach der Rechtsprechung hier weit zu verstehen, so daß auch Richtlinien über Prämien, zinsgünstige Darlehen des Arbeitgebers, Ruhegeldansprüche etc. mitbestimmungspflichtig sind. - Bei freiwilligen zusätzlichen Leistungen kann der Arbeitgeber aber nicht über das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gezwungen werden, diese Leistungen zu erbringen. Die Mitbestimmung des Betriebsrats erstreckt sich auf den Verteilungsplan innerhalb des vom Arbeitgeber vorgegebenen Dotierungsrahmens. Der Arbeitgeber kann nach der Rechtsprechung allein darüber entscheiden, in welchem Umfang er finanzielle Mittel zur Verfügung stellen will, welchen Zweck er mit den Leistungen verfolgen will und auf welchen Personenkreis sie sich erstrecken sollen. - Hinsichtlich des eigentlichen Arbeitsentgelts kommt ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats i. d. R. nur als Ergänzung tarifvertraglicher Regelungen in Betracht, da die Entgelthöhe meist tarifvertraglich festgelegt ist. In Frage kann nur ein Mitbestimmungsrecht kommen hinsichtlich der Grundsätze des Lohnsystems (Zeitlohn, Leistungslohn) und der abstrakten Faktoren für eine gerechte b. L., d. h. für ein angemessenes Verhältnis von Leistung und Lohn. - 3. Für AT-Angestellte (außertarifliche Angestellte) gibt es keinen Vorrang des Tarifvertrags (Betriebsvereinbarung). Deshalb besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Bildung von Gehaltsgruppen bei AT-Angestellten (aber nicht der Abstände zur höchsten Tarifgruppe) und der Wertunterschiede zwischen den Gruppen (umstritten).

 

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