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Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT)

Tarifvertrag vom 23. 2. 1961 m. spät. Änd. und Ergänzungen; regelt umfassend die Rechtsverhältnisse der Angestellten der Bundesrep. D., der Länder und der Stadtgemeinde Bremen und der Mitglieder der Arbeitgeberverbände, die der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehören. - Ausgenommen sind einige Gruppen von Angestellten (AT-Angestellter); Sonderregelungen z. Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT) für Angestellte in Krankenhäusern, auf Schiffen, Versorgungsbetrieben, Flughafenbetrieben. - Bestandteile: 1. Grundvergütung: Verschieden je nach Lebensalter; vgl. "Tabelle der Grundvergütungen für die Angestellten". - 2. Ortszuschlag (Wohngeldzuschuß): Entsprechend Besoldung der Beamten (vgl. dort). In den Vergütungsgruppen X - V c nach der Tarifklasse II, in den Vergütungsgruppen V b - III nach Tarifklasse I c, II b - I a nach der Tarifklasse I b. - 3. Sonderzuwendung: Entsprechend der Besoldung der Beamten (vgl. dort). - 4. Urlaubsgeld: Für Vollbeschäftigte der Vergütungsgruppen X - V c 650 DM und der Vergütungsgruppen V b - I 500 DM, für Auszubildende 500 DM und für Teilzeitbeschäftigte anteilig; wird im Juli ausbezahlt. - Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus den besonderen Vergütungstarifverträgen. - 5. Eingruppierung: Die Angestellten werden nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung in eine bestimmte Vergütungsgruppe eingruppiert (§ 22 und Anlage 1 a und 1 b BAT); unterliegt der Mitbestimmung des Personalrats (vgl. § 75 I Nr. 2 BPersVG). - Vgl. auch Bewährungsaufstieg.

 

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