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Einfamilienhaus

Grundstücksart i. S. des BewG. - 1. Begriff: Wohngrundstück, das nicht mehr als eine Wohnung enthält. Als Wohnung gilt dabei eine in sich abgeschlossene Zusammenfassung von Wohnräumen mit eigenem Zugang. Wohnungen des Hauspersonals sind nicht mitzurechnen. - Die Eigenschaft als Einfamilienhaus geht nicht verloren, wenn ein Grundstück teilweise unmittelbar eigenen oder fremden gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dient und dadurch die Eigenart des Einfamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird (§ 75 V BewG) (anders: gemischtgenutztes Grundstück). Eine weitere Wohnung (z. B. Einliegerwohnung, Notwohnung) steht der Grundstücksart Einfamilienhaus entgegen (Zweifamilienhaus). - 2. Bewertung: Grundsätzlich nach dem Ertragswertverfahren (§§ 76 I, 78 ff. BewG) (Ertragswert II), ausnahmsweise nach dem Sachwertverfahren (§§ 76 III, 83 ff. BewG) (Sachwert II). Das Ergebnis der Bewertung wird in einem Einheitswert festgestellt. - 3. Einfamilienhaus werden zur Grundsteuer differenziert herangezogen, denn die Steuermeßzahl (und Steuerhöhe) variiert anteilig mit der Höhe des Einheitswerts (ermäßigte Meßzahl für die ersten 75.000 DM des Einheitswerts; § 15 II GrStG). - 4. Einkommensteuer: a) Bei Fremdvermietung: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. b) Bei Selbstnutzung oder unentgeltlicher Überlassung: Vgl. Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus. - 5. Sonstige Besteuerung: Einfamilienhaus werden für die Vermögensteuer, Erbschaftsteuer, Gewerbesteuer und Grunderwerbsteuer mit 140% ihres Einheitswertes berücksichtigt (§ 121a BewG); vgl. auch Einheitswertzuschlag. Wegen der Verfassungswidrigkeit der geltenden Einheitswerte sind nach einem entsprechenden Urteil des BVerfG jetzt Änderungen zu erwarten (Stand Mitte 1996).

 

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