Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Gesellschaftskonkurs

Konkurs über das Vermögen von juristischen Personen und Personengesellschaften (§§ 207-213 KO, ab 1. 1. 1999: §§ 15-19 InsO).
I. Juristische Personen: 1. Konkursgrund: Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. - 2. Antragspflicht besteht für den Vorstand, Geschäftsführer, Abwickler ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber binnen drei Wochen. Vergleichsantrag ersetzt den Konkursantrag.
II. Personengesellschaften: Über das Vermögen findet ein selbständiges, zur Auflösung der Gesellschaft führendes Konkursverfahren (§131 Nr. 3 HGB) statt. Jeder persönlich haftende Gesellschafter kann den Konkurs beantragen. Bei einer OHG und KG mit keiner natürlichen Person als persönlich haftender Gesellschafter besteht bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eine Antragspflicht (§130 a HGB). - Ein Zwangsvergleich kann nur auf Vorschlag aller persönlich haftenden Gesellschafter geschlossen werden; er ermöglicht Fortsetzung der Gesellschaft (§144 HGB) und begrenzt, soweit nichts anderes festgesetzt ist, zugleich den Umfang der persönlichen Haftung der Gesellschafter (§ 211 KO, ab 1. 1. 1999: § 227 InsO). - Konkursgläubiger sind nur die Gesellschaftsgläubiger. Wird, wie meist wegen der Haftung für die Gesellschaftsschulden, auch über das Vermögen der persönlich haftenden Gesellschafter Konkurs eröffnet, können die Gläubiger ihre Gesellschaftsforderungen dort voll anmelden; sie erhalten die Quote nur auf den Teil der Forderung, mit dem sie im Gesellschaftskonkurs ausgefallen sind.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Gesellschaftsformen
Gesellschaftsleistungen

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Basiseinkommen | Dividendengarantie | Preisniveaustabilität | gebundene Hilfe | Isoplethe
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum