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Halbleiterschutzrecht

gewerbliches Schutzrecht, geregelt im Gesetz über den Schutz der Topographien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen, Halbleiterschutzgesetz (Halbleiter) vom 22. 10. 1987 (BGBl I 2294) m. spät. Änd., das die EG-Richtlinie 87/54 vom 16. 12. 1996 (ABl. Nr. L 24/36 v. 27. 1. 1987) umgesetzt hat. - 1. Übersicht: Schutzgegenstand sind die dreidimensionale Struktur (Topographie) mikroelektronischer Halbleiter, selbständig verwertbarer Teile solcher Topographien sowie Darstellungen zu ihrer Herstellung. Sie sind schutzfähig, wenn ihnen Eigenart zukommt (§ 1 I). Eigenart erfordert weder eine persönlich-geistige Leistung i. S. d. Urheberrechts noch Neuheit und Erfindungshöhe i. S. d. Patent- und Gebrauchsmusterrechts, die Topographie muß aber Ergebnis einer geistigen Arbeit (Eigentümlichkeit) und darf weder alltäglich sein noch sich auf ein bloßes Nachbilden anderer Topographien beschränken (§ 1 II). Das Recht auf die Topographie steht mit der Beschränkung auf EG-Bürger und solche Ausländer, die Inländerbehandlung genießen oder mit deren Heimatstaaten Gegenseitigkeit vereinbart ist (§ 2 III, V), dem Schöpfer zu (§ 2 I, II HalbleiterSchG), es sei denn, die Topographie ist in Rahmen eines Arbeits- oder Auftragsverhältnis geschaffen worden (Arbeitnehmer V). Das Recht ist vererblich und übertragbar (§ 3 V), ihm kann auch ein ausschließliches Verwertungsrecht für den Bereich der EU zugrunde liegen (§ 3 IV). Schutz gegen widerrechtliche Entnahme wird entsprechend § 8 PatG gewährt. - 2. Schutzbeginn und Schutzende: sind abweichend von den Grundsätzen des gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrechts geregelt, wobei zwischen der Entstehung des Schutzrechts und der Möglichkeit, die Rechte geltend zu machen, zu unterscheiden ist. Der Schutz entsteht entweder mit dem Tag der ersten nicht nur vertraulichen geschäftlichen Verwertung, sofern die Topographie binnen zwei Jahren nach dieser Verwertung beim Patentamt angemeldet wird (§ 5 I Nr. 1), oder, wenn die Topographie noch nicht oder nur vertraulich verwertet worden ist, mit dem Tag der Anmeldung beim Patentamt (§ 5 I Nr. 2). Die Möglichkeit, das Schutzrecht entstehen zu lassen, ist auf 15 Jahre nach dem Tag der ersten Aufzeichnung begrenzt (§ 5 IV). Zwar entsteht das Schutzrecht bereits durch nicht nur vertrauliche geschäftliche Verwertung, seine Geltendmachung ist aber an die Anmeldung gebunden (§ 5III). Die Schutzfrist beträgt zehn Jahre, wobei sie sich abweichend von den sonstigen Regeln im gewerblichen Rechtsschutz nicht nach dem Anmeldetag bemißt, sondern nach dem Jahr des Schutzbeginns (§ 5 II). - 3. Verfahren: Die Topographie ist beim Patentamt schriftlich unter Beifügung von Unterlagen, die ihre Identifizierung oder Veranschaulichung erlauben, und gegebenenfalls unter Mitteilung des Datums der ersten nicht nur vertraulichen geschäftlichen Verwertung anzumelden (§ 3). Die Eintragung erfolgt aufgrund einer Formalprüfung ohne Sachprüfung (§ 4), so daß ein dem Geschmacksmusterrecht und Gebrauchsmusterrecht entsprechendes ungeprüftes Schutzrecht entsteht. Zur Einsicht in Register und Unterlagen Akteneinsicht VII. Das Recht unterliegt auf Antrag der Löschung. - 4. Rechtsschutz: Das Halbleiterrecht gewährt Schutz gegen Nachbildung und sonstige Verwertung (anbieten, in Verkehr bringen oder verbreiten, z. B. Verkauf, Vermietung, Leasing). Der berechtigte Besitz und Gebrauch der geschützten Topographie, auch zu geschäftlichen Zwecken, werden vom Ausschließlichkeitsrecht nicht erfaßt (§ 6), im Falle gutgläubigen Erwerbs ist zwar die Nachbildung verboten, die Verwertung bleibt aber gegen Zahlung angemessener Entschädigung erlaubt (§ 6). Die Verletzung des Rechts löst Unterlassungs-, Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche wie im Gebrauchsmusterrecht aus (§§ 9 HalbleiterSchG, § 24 GebrMG), ferner Ansprüche auf Auskunft, Vernichtung und Grenzbeschlagnahme. Verletzungsgerichte sind die ordentlichen Gerichte (§§ 11 II HalbleiterSchG, 27 GebrMG).

 

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