Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Koalitionsfreiheit

Recht für jedermann und alle Berufe, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden (Art. 9 III GG). - 1. Individuelle K.: Die Koalitionsfreiheit steht "jedermann" zu, auch Ausländern. Koalitionsfreiheit gilt für alle Berufe, auch für Beamte, Richter, Ärzte (hier aber Einschränkung oder Ausschluß des Streikrechts, Arbeitskampf). Die individuelle Koalitionsfreiheit beinhaltet auch, sich für die Koalition, der man beigetreten ist, zu betätigen. - 2. Kollektive K.: Auch die Koalition als solche ist geschützt; dazu gehören: a) Bestandsgarantie für die Verbände. b) Betätigungsgarantie: Recht, durch spezifisch koalitionsgemäße Betätigung die durch Art. 9 III GG gestellten Aufgaben zu erfüllen, z. B. Abschluß von Tarifverträgen (Tarifautonomie), Mitwirkung im Bereich der Betriebsverfassung, Anhörung im Gesetzgebungsverfahren, Vertretung der Mitglieder der Koalition vor den Arbeitsgerichten, Verteilung von Werbe- und Informationsmaterialien durch betriebsangehörige Gewerkschaftsmitglieder außerhalb der Arbeitszeit und während der Pausen. Jede Betätigung der Koalition ist geschützt, die für die Erhaltung und Sicherung der Koalition unerläßlich ist. c) Schutz der Koalitionszwecke und der Kampfmittel: Der Gesetzgeber hat ein Tarifvertragssystem zur Verfügung zu stellen und muß den Arbeitskampf zulassen. Umstritten ist, ob die bestehenden Kampfmittel Streik, Aussperrung und Boykott auch verfassungsrechtlich (Art. 9 III GG) garantiert sind. - 3. Drittwirkung: Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit gilt auch im privatrechtlichen Bereich, also etwa im Verhältnis Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Art. 9 III 2 GG). Danach sind Abreden, die die Koalitionsfreiheit einschränken, nichtig; hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig (Beispiel: Eine Aussperrung, die gezielt nur Gewerkschaftsmitglieder erfaßt, Nichtorganisierte dagegen ausnimmt). Der einzelne wie die Koalition können wegen der Verletzung der Koalitionsfreiheit Schadensersatzansprüche geltend machen. - 4. Negative K.: Freiheit des einzelnen, einer Koalitionsfreiheit fernzubleiben. Sie ist nach überwiegender Meinung ebenfalls durch Art. 9 III GG geschützt, da sie die Kehrseite des Rechts ist, sich zu einer Koalition zusammenzuschließen. Das Prinzip des closed shop, nach dem nur organisierte Arbeitnehmer eingestellt werden dürfen (Organisationsklausel), darf nicht vereinbart werden.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Koalition
Koaxialkabel

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Rückwechsel | Gewerbebetrieb | Dienstverschaffung | verlängertes Abladegeschäft | Potentialerwerbsquote
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum