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Lagergeschäft

I. Handelsbetriebslehre: Warendistribution über die Lager der Glieder der Handelskette, z. B. beim Eigengeschäft eines Einkaufskontors des Großhandels. Auch bei Fremdgeschäften ist Lenkung des Warenstroms über das Lager des Kontors möglich; vorherrschend ist hierbei jedoch das Streckengeschäft.
II. Handelsrecht: 1. Begriff: Gewerbsmäßig übernommene Lagerung und Aufbewahrung von Gütern durch Lagerhalter, nicht die gelegentlich übernommene Einlagerung von Gütern durch einen anderen Kaufmann (§§ 416-424 HGB). Das Lagergeschäft ist eine besondere Art des Verwahrungsvertrags. - 2. Gegenstand des Vertrags ist die Lagerung und Aufbewahrung von lagerbaren Gütern, d. h. beweglichen Sachen mit Ausnahme von Geld, Depositen, Wertpapieren und lebenden Tieren. Kein Lagergeschäft liegt vor, wenn nur ein Raum oder Platz zur Verfügung gestellt wird. - 3. Arten der Lagerung: a) Sonder-Lagergeschäft wenn nichts anderes vereinbart ist. Das Gut, auch bei vertretbaren Sachen (Massengüter, z. B. Getreide), ist gesondert aufzubewahren (§ 419 HGB). Es bleibt Eigentum des Einlagerers. b) Sammel-Lagergeschäft (Mischlagerung): wenn die Aufbewahrung und die Vermischung mit anderen Sachen von gleicher Art und Güte (Getreide in Silos, Benzin in Tanks) gestattet ist. Es entsteht Miteigentum der beteiligten Einlagerer nach Bruchteilen (§ 948 BGB). c) Summen-L.: Einlagerung vertretbarer Sachen. Das Eigentum geht auf den Lagerhalter über, und dieser ist nur verpflichtet, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzuerstatten; uneigentlicher Verwahrungsvertrag, auf den die Vorschriften über das Darlehen angewandt werden (§ 419 III HGB, § 700 BGB).

 

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