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Machttheorie

I. Volkswirtschaftstheorie: Richtung der Volkswirtschaftstheorie, mit der die Eigengesetzlichkeit des Wirtschaftslebens verneint wird, in Auseinandersetzung Böhm-Bawerk v. a. durch Zwiedineck-Südenhorst, Eucken und H. J. Seraphim. Nach dieser Lehre schließt die Gesamtheit wirtschaftlicher Handlungen, insbes. im Hinblick auf die Preisbildung und sonstige marktwirtschaftliche Erscheinungen, notwendigerweise Machtausübung in sich. - Als wirtschaftliche Macht gilt das mit spezifischen ökonomischen Mitteln durchgesetzte Bestreben, andere zur Nachgiebigkeit gegenüber dem eigenen Willen zu veranlassen. Als Marktmacht ist danach die Fähigkeit zu bezeichnen, durch Vorzugspositionen auf dem Markt anderen den eigenen Willen bei einem bestimmten Tauschakt aufzuzwingen (H. J. Seraphim). Die ökonomische Macht kann zur Bestimmung wirtschaftspolitischer Vorgänge auch öffentlich-wirtschaftlicher und allgemein-volkswirtschaftlicher Natur herangezogen werden, soweit sie in den Dienst gesellschaftlicher Zielsetzungen gestellt wird.
II. Lohntheorie: Eine von Anhängern der sozialrechtlichen Schule, der Fabian Society und v. a. von Tugan-Baranowsky vertretene Lohntheorie, nach der die Lohnhöhe nicht durch ökonomische Gesetze, sondern durch Machtkämpfe zwischen den Klassen bestimmt wird. Die Lohnhöhe ist danach weitgehend indeterminiert (unbestimmt).
III. Abgrenzung: Machttheorie sind nicht mit der Marxschen Ausbeutungstheorie gleichzusetzen, da bei Marx das allgemeine Wertgesetz auch für die Lohnbildung gilt; ebenso nicht zu verwechseln mit der Lohnbestimmung mit Hilfe der Theorie des zweiseitigen Monopols, obwohl auch bei dieser die Lohnhöhe innerhalb eines bestimmten Bereichs unbestimmt bleibt.

 

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