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Nichtveranlagungsbescheinigung

NV-Bescheinigung, Bescheinigung des Wohnsitzfinanzamtes, daß für einen unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläubiger eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht erfolgen wird. - 1. Zweck: Die NV-B. soll eine Veranlagung zur Einkommensteuer verhindern, wenn anzunehmen ist, daß diese für eine unbeschränkt steuerpflichtige Person nicht in Betracht kommt (§ 44 a I Nr. 2 EStG). Die NV-B. bezieht sich auf alle Einkunftsarten. Sie wird auf drei Jahre befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs ausgestellt. - 2. Vergleich NV-B. und Freistellungsauftrag: Beide Verfahrensweisen haben den Zweck, einen Steuerabzug bei Kapitalerträgen zu vermeiden. Sie können sowohl im Hinblick auf die Kapitalertragsteuer (KESt, KapESt), als auch auf den Zinsabschlag angewendet werden. Ein Freistellungsauftrag nach § 44 a II Nr. 1 EStG dient dem Steuerpflichtigen dazu, durch Ausnutzung eines ihm zustehenden Freistellungsvolumens (bestehend aus Sparerfreibetrag und Werbungskostenpauschbetrag nach § 9 a Nr. 2 EStG) eine Steuervorauszahlung auf Einkünfte aus Kapitalvermögen zu vermeiden (§ 44 a I Nr. 1 EStG). Für die auszahlende Stelle besteht daher eine Pflicht zur Überwachung des Limits. Bei der NV-B. entfallen die Limitierung und die Überwachungspflicht. Da beim Freistellungsauftrag im Interesse des Gläubigers der Kapitalerträge auf eine Überprüfung und Bescheinigung der Angaben durch die Finanzverwaltung verzichtet wird und mit einer einfachen Erklärung die Berücksichtigung eines Freibetrages erreicht wird, sind im EStG bestimmte Kontrollmaßnahmen der Finanzbehörden vorgesehen (§ 45 d II EStG). Hiermit soll sichergestellt sein, daß Sparerfreibetrag und Werbungskostenpauschbetrag nur rechtmäßig in Anspruch genommen werden. Das Bankgeheimnis nach § 30 a AO wird nicht berührt. Das NV-Verfahren ist nicht auf Einkünfte aus Kapitalvermögen beschränkt. - 3. Wirkung: Durch Vorlage der NV-B. erreicht der Steuerpflichtige, daß Kapitalerträge vom Abzug der Kapitalertragsteuer als Quellensteuer und vom Abzug des Zinsabschlags (Zahlstellensteuer) verschont bleiben. Einem Aktionär wird daher gegen Vorlage der NV-B. bei einem Kreditinstitut die Dividende ohne Abzug der KESt und zuzüglich Körperschaftsteuerguthaben (anrechenbare Körperschaftsteuer) gutgeschrieben. - 4. NV-B. bei Kapitalerträgen natürlicher Personen: (1) Das Nichtveranlagungs-Verfahren ist für natürliche Personen von Bedeutung, deren Einkünfte aus Kapitalvermögen über die Sparerfreibeträge und Werbungskosten hinausgehen, wenn sie aus anderen Gründen (z. B. wegen der Ausnutzung des Grundfreibetrags) nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden. Insbes. kann dies für nicht berufstätige Kinder und für Rentner in Frage kommen, wenn der Ertragsanteil ihrer Rente eine bestimmte Höhe nicht übersteigt. (2) Arbeitnehmer werden nicht zur ESt veranlagt, wenn ihr zu versteuerndes Jahreseinkommen 27 000 DM bzw. 54 000 DM (bei zusammen veranlagten Ehegatten) nicht übersteigt (§ 46 I EStG). Als maßgebendes Einkommen gilt die Summe aller Einnahmen (z. B. Jahresarbeitslohn, Kapitalerträge) abzüglich der Werbungskosten, der Sonderausgaben und der außergewöhnlichen Belastungen. Voraussetzung ist außerdem, daß die im Jahreseinkommen neben dem Arbeitslohn enthaltenen Einkünfte (Nebeneinkünfte) nach Abzug von Werbungskosten (-pauschalen) und besonderen Freibeträgen (z. B. Sparerfreibetrag) höchstens 800 DM betragen. - 5. NV-B. für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die von der Körperschaftsteuer befreit sind und ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, sind erforderlich, um bei ihnen den Abzug von 25% KESt und des Zinsabschlags von 30% zu vermeiden. Die NV-B. beruht hier auf § 44 a IV und auf § 44 c I EStG. Berufsverbände, Wirtschaftsverbände, politische Parteien, bestimmte Genossenschaften und Gebietskörperschaften müssen sich ebenfalls des NV-Verfahrens bedienen. Die NV-B. stützt sich dann auf § 44 a IV EStG und § 44 II EStG. Sie ist in beiden Fällen auch Grundlage für eine Erstattung der (für andere Kapitalerträge) einbehaltenen und abgeführten KESt durch das Bundesamt für Finanzen.

 

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