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Prämienlohn

Form des Leistungslohns. - 1. Begriff: Zu einem vereinbarten Grundlohn, der nicht unter dem Tariflohn liegen darf, wird planmäßig ein zusätzliches Entgelt (Prämie; vgl. dort I) gewährt, deren Höhe auf objektiv und materiell feststellbaren Mehrleistungen des Arbeiters beruht, die bei reiner Zeitlohnarbeit ohne Leistungszulagen nicht erwartet werden können. Vgl. Abbildung. - 2. Prämienarten (nach den Bezugsgrößen zu unterscheiden): V. a. (1) Mengenleistungsprämie, (2) Qualitätsprämie, (3) Ersparnisprämie, (4) Nutzungsprämie, (5) Terminprämie. - Kombination von unterschiedlichen Formen des Prämienlohn (multiplikative oder additive Verknüpfung; direktkombinierte Berechnung) möglich; insbes. anwendbar, wenn die Produktivität der Arbeit von mehreren Bestimmungsfaktoren abhängig ist. - Grafische Darstellung mittels Prämienlohnlinie/-kurve: Diese kann proportional (linear), progressiv, degressiv, S-förmig oder treppenförmig verlaufen. Nach Zweck auch anders: Vgl. Halsey-Lohn, Bedauxsystem, Rowan-Lohn und Differentiallohnsystem. - 3. Beurteilung: Im Gegensatz zum Akkordlohn bietet der Prämienlohn meist einen geringeren Anreiz zur Mehrleistung. - 4. Gründe für zunehmende Bedeutung des P.: Sinkender Einfluß des Arbeitnehmers auf das mengemäßige Produktionsergebnis mit zunehmendem Anteil an NC-/DNC-/CNC-gesteuerten Maschinen (PPS-Systeme, CAM, CIM); Wandel von der klassisch manuellen und maschinengestützten Arbeit zu mehr qualitativ und ökonomisch orientierten, steuernden, regelnden und überwachenden Funktionen mit zunehmend psychischen Anforderungen. Neben Arbeitszeit und Arbeitsmenge werden andere Größen wie Arbeitsgüte, Sparsamkeit, Termineinhaltung, Aufmerksamkeit für die Produktivität relevant. Der Prämienlohn kann im Gegensatz zum rein mengenabhängigen Akkordlohn mehrere solcher Kosteneinflußgrößen berücksichtigen, ist deswegen wesentlich flexibler und vielseitiger anwendbar, zumal er keine Akkordfähigkeit der Arbeit voraussetzt. - 5. Mitbestimmung: Nach § 87 I Nr. 11 BetrVG unterliegt, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, die Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschl. der Geldfaktoren, dem erzwingbaren Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten. - Vgl. auch Akkordlohn III, leistungsbezogene Entgelte.

 

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