Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Sachverständiger

1. Begriff: Person mit besonderer Sachkunde und Erfahrung auf bestimmten Fachgebieten. Vielfach durch entsprechende Berufsausübung qualifiziert bzw. öffentlich bestellt; im Wirtschafts- und Rechtsleben unentbehrlich. Benennung geeigneter Personen durch Industrie- und Handelskammer (IHK), Handwerkskammer etc. - 2. Handelsrecht: Bei der OHG und KG können von den einzelnen Gesellschaftern i. a. zur Prüfung der Geschäftsbücher der Gesellschaft im Rahmen des Überwachungsrechts (§§ 118, 166 HGB) geeignete Sachverständiger (Buchprüfer etc.) zugezogen werden. - 3. Zivilprozeßordnung: Die Gerichte bedürfen des Sachverständiger zur Erstattung von Gutachten über bestimmte Erfahrungssätze, wenn es dem Gericht an eigener Sachkunde ermangelt. Eingehende Regelung für den Zivilprozeß in §§ 402-414 ZPO: a) Die Auswahl trifft das Gericht, jedoch können sich die Parteien verbindlich auf einen bestimmten Sachverständiger einigen (Schiedsgutachtenverfahren). b) Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist möglich. c) Eine Pflicht, als Sachverständiger tätig zu werden, besteht nur für bestimmte Personen: bei allgemeiner Bereiterklärung dem Gericht gegenüber, bei öffentlicher Bestellung oder für Personen, welche die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung für die Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerb ausüben (§ 407 ZPO). d) Die Erstattung des Gutachtens kann mündlich oder schriftlich verlangt werden. Der Sachverständiger kann vereidigt werden. e) Vergütung gem. Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständiger i. d. F. vom 1. 10. 1969 (BGBl I 1757) m. spät. Änd. für Erstattung des Gutachtens je Stunde 50 bis 100 DM (in Ausnahmefällen bis zu 50% mehr) sowie Ersatz der Aufwendungen und Auslagen. - 4. Handelsverkehr: Im internationalen und auch im inländischen Handel Kommission von vereidigten Sachverständiger zur Begutachtung von Streitfällen. Sie wird meist auf den Beweisbeschluß eines Schiedsgerichts oder eines ordentlichen Gerichts hin gebildet. - 5. Hauptberufliche Sachverständige können sich zu einer Ausübung ihres Berufs zu einer Partnerschaft zusammenschließen (§ 1 Abs. 2 PartGG).

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung
Sachverwalter

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Wirtschaftskriminalität | Effizienz der Organisation | Sequenzanalyse | schriftliches Verfahren | Kleinbetrieb
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum