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Direktinvestition

I. Begriff: Form der Auslandsinvestition. - 1. Kennzeichen: Kapitalexport durch Wirtschaftssubjekte eines Landes (vornehmlich private Unternehmen) in ein anderes Land mit dem Ziel, dort Immobilien zu erwerben, Betriebsstätten oder Tochterunternehmen zu errichten, ausländische Unternehmen zu erwerben oder sich an ihnen mit einem Anteil zu beteiligen, der einen entscheidenden Einfluß auf die Unternehmenspolitik gewährleistet. - Gegensatz: Portfolio-Investition. - Vgl. auch Joint Venture, zwischenstaatliches Gemeinschaftsprogramm. - 2. Entscheidungskriterien: Steuervorteile im Ausland, Abweichungen in den Faktorpreisen sowie den wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, unterschiedlich scharfe Umweltschutzpolitiken, Umgehung von Handelsschranken, Sicherung der Lieferung von Rohstoffen oder Vorprodukten, Erschließung oder Erhaltung von Absatzmärkten (vgl. auch Kapitalflucht). Absicherung der politischen Risiken durch Garantien für Kapitalanlagen im Ausland.
II. Wirkungen: 1. Mögliche positive Wirkungen für das Empfängerland (insbes. in Entwicklungsländern): a) Milderung der Kapitalknappheit und dadurch Steigerung der Produktivität bzw. Beschäftigung sonstiger Produktionsfaktoren; b) Wachstumsbeschleunigung durch Zunahme der gesamtwirtschaftlichen Investition (externe Investitionsfinanzierung); c) Entlastung der Zahlungsbilanz; d) Beitrag zur Diversifizierung der Produktionsstruktur; e) positive Beschäftigungseffekte; f) Technologietransfer; g) Induzierung von Investitions- bzw. Produktionsaktivitäten in vor- und nachgelagerten Produktionsstufen. - 2. Mögliche negative Wirkungen für das Empfängerland (insbes. in Entwicklungsländern): a) Verdrängung einheimischer Produzenten; b) Wohlfahrtsverluste bzw. Einkommenstransfer zugunsten der Investoren durch übertriebene staatliche Vergünstigungen (z. B. unentgeltliche Gewährung von Infrastrukturleistungen, "Schutzrente" im Weg einer Abschirmung des betreffenden Marktes durch Importzölle oder subventionierte Inputs und verbilligte Kredite).
III. Außenwirtschaftsrecht: 1. Begriff: Leistungen, die die Anlage von Vermögen zur Schaffung dauerhafter Wirtschaftsbeziehungen bezwecken. - 2. Meldepflicht: Nach §§ 55 I, 56 II AWV sind Direktinvestition bis zum fünften Tag des auf den meldepflichtigen Vorgang folgenden Monats, in anderen Fällen bis zum 5. 2. des folgenden Jahres über die zuständige Landeszentralbank bei der Deutschen Bundesbank zu melden, wenn im Einzelfall ein Wert von 50.000 DM überschritten wird: (1) Gründung oder Erwerb eines Unternehmens; (2) Erwerb oder Errichtung von Zweigniederlassungen und Betriebsstätten; (3) Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen (Joint Venture); (4) Folgeinvestitionen in bezug auf (1) bis (3) durch Ausstattung durch Anlagemittel oder Zuschüsse sowie Gewährung von Darlehen. - Gem. § 56 I AWV ist der Gebietsansässige meldepflichtig, dem die Vermögensanlage zusteht oder in den Fällen des § 55 II AWV zustand. - 3. Beschränkungen der Kapitalausfuhr bzw. Direktinvestition im Ausland: §§ 5, 7 und 22 AWG.
IV. Umfang: vgl. Tabellen "Deutsche Direktinvestitionen" und "Ausländische Direktinvestitionen".

 

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