Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Frankfurter Börse

1. Entwicklung: Im 16. Jh. aus der Frankfurter Messe entstanden, seit der Zeit Rothschilds führende deutsche Wertpapierbörse, bis nach dem Krieg 1870/71 Berlin das Übergewicht bekam. Nach dem Zweiten Weltkrieg löste die Frankfurter Börse B. die Berliner Börse ab. Seit ihrer Gründung im Jahre 1808 war die Frankfurter Börse B. eng mit der Industrie- und Handelskammer (IHK) verbunden. Nach dem Zweiten Weltkrieg war die IHK "Träger" der Frankfurter Börse B. Zum 1. 1. 1991 wurde die Frankfurter Wertpapierbörse AG neuer Träger der Frankfurter Börse B. (79% des Grundkapitals in Höhe von 21 Mio. DM übernahmen Inlandsbanken, 10% Auslandsbanken, 5% Kursmakler und 6% freie Makler. Die Frankfurter Börse B. dient dem Abschluß von Handelsgeschäften in Wertpapieren, Wechseln, Zahlungsmitteln jeder Art, Münzen und Edelmetallen. - 2. Organisation: a) Der Börsenvorstand besteht aus mindestens 19, höchstens 22 Mitgliedern, davon mindestens zwei Kursmakler, zwei freie Makler und zwei Angestelltenvertreter. Zu den Obliegenheiten des Börsenvorstandes gehört insbes. die Beschlußfassung über die Zulassung von Personen oder Firmen zum Börsenbesuch, soweit die Entscheidung nicht einem besonderen Ausschuß übertragen ist, das Festlegen der Geschäftsbedingungen und deren Einhaltung, Handhabung der Ordnung in den Börsenräumen, Erlaß von Bestimmungen über die Abwicklung des Börsenverkehrs, Mitwirkung bei der der Maklerkammer übertragenen Kursfeststellung, Regelung von Streitigkeiten aus Börsengeschäften, soweit sie nicht unter die Zuständigkeit des Schiedsgerichts fallen. - b) Börsenteilnehmer: Es werden drei Gruppen unterschieden: (1) Personen, die dauernd und mit der Befugnis zur selbständigen Teilnahme am Börsenhandel zugelassen sind (selbständige Börsenteilnehmer); (2) Personen, die mit der Befugnis im Namen und für Rechnung des Geschäftsherrn am Börsenhandel teilzunehmen befristet zugelassen sind (Angestellte); (3) Personen, die ohne Berechtigung zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassen sind (z. B. Berichterstatter der Presse und des Rundfunks, Hilfskräfte der Banken und Makler). - An der Frankfurter Börse B. besteht ein aus den Börsenbesuchern ernanntes Ehrengericht, das Schiedsgericht und ein Gutachterausschuß zur Entscheidung von Streitigkeiten über die Lieferbarkeit von Wertpapieren. - 3. Börsenhandel: Die Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel wird von einer besonderen Zulassungsstelle entschieden, die aus mindestens 20 Mitgliedern besteht, von denen die Hälfte nicht berufsmäßig am Börsenhandel beteiligt sein darf. - Es werden Einheitskurse und für eine Reihe von Papieren fortlaufende Kurse durch die Makler festgestellt und im Kursblatt veröffentlicht. - Der Start des neuen geregelten Marktes, der im Niveau unter der amtlichen Notiz angesiedelt ist, erfolgte 1987. - Kursbekanntgabe: Die an der Devisenbörse festgestellten Devisenkurse werden ebenfalls im Amtlichen Kursblatt der Frankfurter Wertpapierbörse veröffentlicht. - Am 18. 6. 1968 nahm die Frankfurter Börse B. den amtlichen Handel in Edelmetallen auf: Damit wurde Frankfurt neben London, Paris und Zürich eines der Goldhandelszentren Europas.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Franchising
Frankfurter Schule

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Körperschaftsteueränderung | Einplatzsystem | Lombardeffekten | Vorbescheid | Inhaltstheorien der Motivation
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum