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Gesellschafterfremdfinanzierung

1. Rechtsgrundlagen: § 8 a KStG, s. BMF-Schreiben vom 15. 12. 1994, BStBl 1995 I 25, 176. - 2. Problem: Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft können grundsätzlich ihrer Kapitalgesellschaft das wirtschaftlich erforderliche Kapital in Form von Eigenkapital (Grund- oder Stammkapital, Rücklagen) oder Fremdkapital (Darlehen) zur Verfügung stellen. Gerade für vom Anrechnungsverfahren (körperschaftsteuerliches Anrechnungsverfahren) ausgeschlossene Anteilseigner, v. a. Ausländer, war es nach Einführung des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens 1977 vorteilhaft, inländische Gesellschaften anstatt mit Eigenkapital mit Fremdkapital zu versorgen. Die zu zahlenden Darlehenszinsen bildeten bei der Kapitalgesellschaft Betriebsausgaben, die der ausländische Anteilseigner lediglich mit Kapitalertragsteuer belastet vereinnahmte. Versuche des Gesetzgebers, diesem Vorgehen einen Riegel vorzuschieben, mündeten in den § 8 a KStGesellschafterfremdfinanzierung - 3. Inhalt: Fiktion einer verdeckten Gewinnausschüttung für Vergütungen von Fremdkapital an einen zu mindestens 25% beteiltigten nichtanrechnungsberechtigten Anteilseigner bei verschiedenen Konstellationen des Verhältnisses des überlassenen Fremdkapitals zum anteiligen Eigenkapital. a) Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn eine nicht in einem Bruchteil des Fremdkapitals bemessene Vergütung vereinbart ist und soweit dieses Fremdkapital zu irgendeinem Zeitpunkt des Wirtschaftsjahres die Hälfte des anteiligen Eigenkapitals übersteigt (i. d. R. gewinn- und umsatzabhängig). b) Ebenfalls eine verdeckte Gewinnausschüttung ist gegeben, wenn eine in einem Bruchteil des Fremdkapitals bemessene Vergütung vereinbart ist und soweit das Fremdkapital zu einem Zeitpunkt des Wirtschaftsjahres das Dreifache des anteiligen Eigenkapitals übersteigt, es sei denn, die Kapitalgesellschaft hätte dieses Fremdkapital auch von einem fremden Dritten erhalten können (i. d. R. gewinn- und umsatzabhängig). c) Eine verdeckte Gewinnausschüttung wird angenommen, wenn beide Formen der Vergütung vereinbart wurden, aber das nach a) bezeichnete Fremdkapital die Hälfte des anteiligen Eigenkapitals nicht überschreitet. Dann tritt an die Stelle des Dreifachen des anteiligen Eigenkapitals (b) das Sechsfache des Unterschiedsbetrags zwischen dem Fremdkapital i. S. von a) und der Hälfte des anteiligen Eigenkapitals.

 

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