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Leiharbeitsverhältnis

I. Begriff: Ein Leiharbeitsverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer mit seiner Zustimmung von dem Arbeitgeber (Verleiher), der mit ihm im eigenen Namen einen Arbeitsvertrag geschlossen hat, an einen anderen Arbeitgeber (Entleiher) zur Erbringung von Arbeitsleistung überlassen ("ausgeliehen") wird. Zwischen "Verleiher" und "Entleiher" besteht ein zumeist entgeltlicher Vertrag eigener Art über die Arbeitnehmerüberlassung. Leiharbeitnehmer sind insbes. die von Zeitarbeits-Unternehmen eingestellten und an andere Unternehmen überlassenen Arbeitskräfte. - Ein sog. unechtes Leiharbeitsverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer von vornherein zum Zwecke der Arbeitsleistung bei Dritten eingestellt wird. - Die Tätigkeit der Unternehmen, die gewerbsmäßig Arbeitnehmerüberlassung betreiben, ist geregelt durch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) i. d. F. vom 3. 2. 1995 (BGBl I 185) (zur Abgrenzung von Arbeitsvermittlung und Arbeitnehmerüberlassung vgl. im einzelnen dort).
II. Rechtliche Behandlung: 1. Pflichten: a) Dem Verleiher-Arbeitgeber obliegen grundsätzlich alle Arbeitgeberpflichten (Arbeitgeber), insbes. ist er zur Lohnzahlung verpflichtet. b) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine Arbeitsleistung dem Entleiher zu erbringen. Er hat den Weisungen des Entleihers nachzukommen (Direktionsrecht); Leiharbeit wird stets nach Weisungen des Entleihers durchgeführt. Daher gilt das AÜG nicht, wenn ein Arbeitnehmer nach Weisungen seines Arbeitgebers im Rahmen eines Werkvertrages oder Dienstvertrages bei einem anderen Arbeitgeber tätig wird. - 2. Folge einer fehlenden Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung: Wenn dem Verleiher die erforderliche Erlaubnis fehlt, gilt ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher als zustande gekommen (§ 10 AÜG). Außerdem haftet der Entleiher wie ein selbstschuldnerischer Bürge für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge (§ 393 III RVO). - 3. Voraussetzungen für eine Beendigung des Leiharbeitsverhältnisses: Dies ist Gegenstand der Vereinbarung zwischen Verleiher und Entleiher. Das Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Verleiher bleibt davon unberührt; dies kann allein von den Parteien des Arbeitsvertrages beendet werden. - 4. Betriebsverfassungsrechtliche Regelungen: Leiharbeitnehmer sind im Betrieb des Entleihers zu Betriebsratswahlen (Betriebsrat) weder wahlberechtigt noch wählbar. Sie können sich allein auf einige betriebsverfassungsrechtliche Grundrechte berufen (vgl. § 14 II AÜG). - Vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung ist der Betriebsrat des Entleiherbetriebes nach § 99 BetrVG zu beteiligen (§ 14 III AÜG).

 

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