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Reisevertrag

1. Begriff: Vertrag zwischen Reiseveranstalter und Reisendem über eine Gesamtheit von Reiseleistungen. Der Reisende wird zur Zahlung des vereinbarten Reisepreises, der Veranstalter zur Durchführung der Reise ohne Fehler oder fehlende zugesicherte Eigenschaften verpflichtet. Geregelt in §§ 651 a - l BGB. - 2. Wird eine Reise fehlerhaft ausgeführt, kann der Reisende Abhilfe verlangen, bei fehlender Abhilfe diese selbst durchführen und Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Zeigt der Reisende einen Mangel der Reise dem Reiseveranstalter an, so kann er den Reisepreis mindern. Bei erheblichen Mängeln und fehlender Abhilfe trotz Fristsetzung kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Dadurch verliert der Veranstalter Anspruch auf den Reisepreis und muß die Rückbeförderung zu seinen Lasten durchführen. Hat der Reiseveranstalter den Mangel zu vertreten, kann der Reisende Schadensersatz wegen Nichterfüllung und Ersatz der nutzlos aufgewandten Urlaubszeit verlangen; der Anspruch ist innerhalb eines Monats nach vorgesehenem Reiseende geltend zu machen; Haftungsbegrenzung bei leichter Fahrlässigkeit oder für das Verschulden eines anderen Leistungsträgers auf den dreifachen Reisepreis ist zulässig. - 3. Rücktritt vom Reisevertrag vor Reisebeginn gegen Zahlung einer angemessenen Entschädigung zulässig. Vereinbarung eines pauschalierten Vomhundertsatzes ist zulässig. Kündigung kann bei Gefährdung der Reise durch höhere Gewalt erfolgen. - 4. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Erfüllung von Erstattungsansprüchen des Reisenden im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses durch eine Versicherung oder das Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts sicherzustellen. Er muß dem Reisenden einen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer oder das Kreditinstitut verschaffen und ihm einen sog. Sicherungsschein übergeben. Näher § 651 k BGB.

 

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