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internationale Ordnungsökonomik

Die Ordnungsökonomik hat eine internationale Dimension. Sie ergibt sich daraus, daß zwischen den Volkswirtschaften ein Austausch von Gütern und Diensten sowie die Wanderung von Produktionsfaktoren möglich ist und daß diese Austausch- und Wanderungbeziehungen durch politische Maßnahmen einzelner Staaten, aber auch von Staatengruppen (z. B. der Europäischen Union (EU)) beeinflußt werden können. Sowohl die grenzüberschreitenden Transaktionen, die mit Tausch und Wanderung verbunden sind, als auch die politischen Maßnahmen sind institutionell geprägt und beeinflussen Struktur sowie Dynamik der betroffenen Volkswirtschaften. - 1. Grenzüberschreitende Transaktionen: Markthandlungen oder Transaktionen beinhalten den Austausch von Handlungsrechten. - a) Institutionentheoretische Einordnung: Die Handlungsrechte selbst und wesentliche institutionelle Grundlagen der Transaktionen sind Elemente einer Privatrechtsordnung (Ordnungsökonomik V). Als Regelsystem wird diese Ordnung vor der Erosion durch Regelverstöße vom Staat mit Hilfe des Gewaltmonopols geschützt. Das gilt jedoch nur für Transaktionen zwischen Rechtssubjekten, welche der gleichen Privatrechtsordnung unterworfen sind. Demgegenüber beinhalten grenzüberschreitende Transaktionen notwendig den Austausch zwischen verschiedenen Privatrechtssystemen. Institutionenökonomisch betrachtet unterscheiden sich grenzüberschreitende Transaktionen von binnenwirtschaftlichen Transaktionen aufgrund der Territorialität des Privatrechts. Es sind Transaktionen zwischen Rechtsordnungsfremden (Schmidtchen, 1995). - b) Probleme der Rechtsdurchsetzung: Transaktionen zwischen Rechtsordnungsfremden sind in spezifischer Weise unsicher, weil es kein staatsübergreifendes Gewaltmonopol gibt. Ansprüche gegenüber einem Rechtsordnungsfremden lassen sich nur durch Rechtshilfe des anderen Gewaltmonopols absichern. Die Rechtshilfe erfordert ihrerseits Verträge zwischen den betroffenen souveränen Staaten, für die es aber keine Durchsetzungsinstanz gibt. Wird die Rechtshilfe gewährt, können dennoch - etwa aufgrund der Unterschiedlichkeit der Privatrechtstraditionen - besondere Rechtsdurchsetzungsprobleme auftreten. - c) Transaktionskosten und Institutionen: Das Rechtsdurchsetzungsproblem beim grenzüberschreitenden Tausch verursacht Transaktionskosten (Transaktionskostenökonomik). Sie sind um so größer, je mehr Rechtsterritorien in ein Transaktionsgeflecht einbezogen werden sollen. Die Tatsache, daß dennoch eine Expansion grenzüberschreitender Transaktionen beobachtet werden kann, ist erklärungsbedürftig. Eine zentrale Vermutung lautet, daß die umfangreichen internationalen Wirtschaftsbeziehungen primär die Folge institutioneller Arrangements sind, welche von den unmittelbar an grenzüberschreitenden Transaktionen Interessierten entwickelt wurden. Als Beispiel für ein solches Arrangement läßt sich noch vor dem Entstehen von Nationalstaaten die Lex Mercatoria anführen. In moderner Zeit entstanden z. B. die Dienste der internationalen Handelskammer. Die Funktionsfähigkeit solcher Arrangements ohne Absicherung durch ein Gewaltmonopol bleibt dennoch erklärungsbedürftig; denn kooperatives (vertragstreues) Verhalten kann nicht erzwungen werden. Eine Erklärung wird mit der Figur des "redlichen Kaufmanns" geliefert. Es ist die der Reputation. Auf sie legt Wert, wer sich auf Handel zwischen Rechtsordnungsfremden spezialisiert und damit auch an wiederholten Transaktionen mit den gleichen Rechtssubjekten interessiert ist (z. B. Großhandelsfirmen im Außenhandel, internationale Handelsmakler und Kommissionäre). Die Glaubhaftigkeit von vertraglichen Zusagen kann ferner durch spezifische institutionelle Sicherungen unterstützt werden. Hierzu gehören z. B. das Dokumentenakkreditiv und die Bankbürgschaft. Die Glaubhaftigkeit wird in solchen Fällen durch Hinzuziehung eines Dritten - hier einer Bank - gestützt, der seinerseits über internationale Reputation verfügt. - 2. Internationale Ordnungspolitik: Souveräne Staaten können auf unterschiedliche Weise Einkommen und Einkommenserzielungschancen von Rechtsordnungsfremden beeinflussen und damit internationale Konflikte verursachen. - a) Interessenkonflikte: Beispiele für solche konfliktträchtigen Handlungen sind Handels- und Konvertibilitätsbeschränkungen sowie Wechselkursmanipulationen. Das ordnungspolitische Problem beruht darin, daß es - anders als zwischen Nationalstaaten und den ihrem Rechtssystem unterworfenen Rechtssubjekten - an einer von allen Nationalstaaten akzeptierten Organisation fehlt, welche Regeln für internationales Wohlverhalten durchsetzen könnte. Trotz Abwesenheit einer solchen Organisation interagieren auch Regierungen weltweit in einer Art und Weise, in der Erwartungen über Handlungen anderer relativ große Aussicht haben, bestätigt zu werden. Insofern ist es auch in diesem Fall gerechtfertigt, von einer internationalen Handelnsordnung zu sprechen. - b) Kollektivgutprobleme: Als Regelsystem hat die internationale Ordnung - wie zuvor dargelegt - die Besonderheit, eine Ordnung ohne hierarchische Spitze zu sein. Zu diesem Regelsystem gehört nicht zuletzt das allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT) bzw. neuerdings die Welthandelsorganisation (WTO). Es dient der Vorbeugung bzw. Beilegung von Konflikten, die sich aus international relevanten wirtschaftspolitischen Maßnahmen ergeben könnten. Wie die nationalstaatlichen Regelsysteme hat auch die internationale Wirtschaftsordnung Eigenschaften eines öffentlichen Kapitalgutes. Als Kollektivgut zeichnet sich die Ordnung durch Nichtrivalität (Nichtrivalitätsaxiom) aus. Ausschluß ist zwar grundsätzlich möglich, aber nicht wünschenswert, wenn die Vorteile einer internationalen Arbeitsteilung und - generell - die friedensstiftende Wirkung von Handel gewährleistet werden soll. Als Kapitalgut gibt die Ordnung einen Strom von Leistungen in der Form von Koordinations- und Konfliktbehandlungshilfen ab. Je mehr sich diese Leistungsabgabe bewährt, desto größer ist der Wert dieses spezifischen Kapitalgutes. - c) Erklärungsansätze: Ordnungsökonomisch ist zu fragen, wie es überhaupt zu einer solchen internationalen Wirtschaftsordnung ohne hierarchische Spitze kommt und was ihren Bestand garantiert. Zwei Erklärungsansätze können unterschieden werden: Die Vorstellung von einem stabilisierenden Hegemon einerseits und andererseits die Vorstellung, daß Regierungen sich an internationale Abkommen aus Reputationsgründen halten, auch wenn sie formell von keiner Organisation zur Einhaltung gezwungen werden können. Die Vorstellung vom Hegemon, der das Kollektivkapitalgut internationale Wirtschaftsordnung bereitstellt, wird regelmäßig mit Großbritannien im 19. Jh. und mit den USA in der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg als historischen Beispielen belegt. Die Reputationshypothese stellt auf die Wertschätzung ab, die Regierungen aufgrund von Vertragstreue bei der heimischen Bevölkerung, aber auch bei anderen Regierungen, genießen (Voigt, 1992, Kap. C, D). - d) Normative Implikate: Nicht jedes beliebige Regelsystem ist geeignet, Ordnung durch Erwartungsstabilisierung herbeizuführen. Deshalb ist zu fragen, welcher Art die Regeln sein sollten, mit deren Hilfe - unter Berücksichtigung der Besonderheiten der internationalen Ebene - ein möglichst hohes Maß an Ordnung herbeigeführt werden kann. Grundsätzlich gilt, daß universalisierbare Regeln geeignet sind, die Koordination zwischen Individuen zu erleichtern und Konflikten vorzubeugen (Ordnungsökonomik V 2). Bei den zur Universalisierbarkeit gehörenden Eigenschaften der Allgemeinheit und der Gewißheit ergeben sich auch für eine internationale Wirtschaftsordnung keine Probleme. Hingegen kann die Eigenschaft der Offenheit nicht erwünscht sein. Würden z. B. spezifische Handelsbeschränkungen als Abweichungen vom allgemeinen Freihandelsprinzip untersagt, würde Offenheit einer Einladung an die Mitgliedstaaten einer internationalen Wirtschaftsordnung gleichkommen, neue Formen der Handelsbeschränkung aufzuspüren und diese einzusetzen. Es geht um eine möglichst wirksame Beschränkung der Handlungsfreiheit von Regierungen. Deshalb müßte dieses Regelsystem, abweichend von der Universalisierbarkeit, geschlossen werden, d. h., alle Handlungen wären grundsätzlich zu untersagen, die nicht ausdrücklich erlaubt sind.

 

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